Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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() Die Büchsen und Flaschen müssen von einer sein zertheilten anorganischen 
Substanz, wie Schlackenwollc, lufusorienerde, Asche oder dergleichen umgeben 
und in starke Holzkisten fest verpackt sein. 
(3) Im Uebrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 2, 3, 4 und 5 
Anwendung. 
XIX. 
()Für Firnisse und mit Firniss versetzte Farben, lerner äther- 
ische und lette Oele, sowie für sämmtliche Aetherarten mit Ausnahme 
von Schweseläther (vergleiche Nr. VIII a) und von Petroleumäther (ver- 
Lleiche Nr. XXII), für absoluten Alkohol, Weingeist (Spiritus), Sprit 
und andere unter Nr. XI nicht genannte Spirituosen sind, sofern sie 
in Ballons, Flaschen oder Kruken zur Beförderung gelangen, die Vor- 
schristen unter Nr. XV. 1, Absatz 1 massgebend. 
() Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
Nr. XXXV. 
XX. 
() Petroleum, rohes und gereinigtes, solern es bei 170°0 Grad 
Celsius ein spezilisches Ge wicht von mindestens O, go hat oder bei 
einem Baromererstande von 760 Millimeter (auf die Mecreshöhe 
reduzirt) im Abelschen Apparate nicht unter 21 Crad Celsius entzünd.- 
liche Dämple giebt (Testpetroleun): 
() die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern dieselben 
mindestens das vorgenannte sbezifische Gewicht haben (Solaröl, 
Photogen etc.): 
CO)ferner Steinkohlentheeröle (enzol. Toluol, Xylol, Cumoletc.), 
sowie Mirbanöl (Nitrobenzol) 
unterliegen nachstehenden Bestimmungen: 
1. Diese Gegenstände dürfen, soflern nicht besonders dazu konstruirte 
Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur beflördert werden: 
entweder 
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern, 
#oder 
b) in dichten imnd widerstandsfähigen Metallgefässen, 
oder 
c) in Gelässen aus Glas odber Steinzeug; in diesem Falle jedoch unter 
Beachtung folgender Vorschriften:
	        
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