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() Die Büchsen und Flaschen müssen von einer sein zertheilten anorganischen
Substanz, wie Schlackenwollc, lufusorienerde, Asche oder dergleichen umgeben
und in starke Holzkisten fest verpackt sein.
(3) Im Uebrigen finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 2, 3, 4 und 5
Anwendung.
XIX.
()Für Firnisse und mit Firniss versetzte Farben, lerner äther-
ische und lette Oele, sowie für sämmtliche Aetherarten mit Ausnahme
von Schweseläther (vergleiche Nr. VIII a) und von Petroleumäther (ver-
Lleiche Nr. XXII), für absoluten Alkohol, Weingeist (Spiritus), Sprit
und andere unter Nr. XI nicht genannte Spirituosen sind, sofern sie
in Ballons, Flaschen oder Kruken zur Beförderung gelangen, die Vor-
schristen unter Nr. XV. 1, Absatz 1 massgebend.
() Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
Nr. XXXV.
XX.
() Petroleum, rohes und gereinigtes, solern es bei 170°0 Grad
Celsius ein spezilisches Ge wicht von mindestens O, go hat oder bei
einem Baromererstande von 760 Millimeter (auf die Mecreshöhe
reduzirt) im Abelschen Apparate nicht unter 21 Crad Celsius entzünd.-
liche Dämple giebt (Testpetroleun):
() die aus Braunkohlentheer bereiteten Oele, sofern dieselben
mindestens das vorgenannte sbezifische Gewicht haben (Solaröl,
Photogen etc.):
CO)ferner Steinkohlentheeröle (enzol. Toluol, Xylol, Cumoletc.),
sowie Mirbanöl (Nitrobenzol)
unterliegen nachstehenden Bestimmungen:
1. Diese Gegenstände dürfen, soflern nicht besonders dazu konstruirte
Wagen (Bassinwagen) zur Verwendung kommen, nur beflördert werden:
entweder
a) in besonders guten, dauerhaften Fässern,
#oder
b) in dichten imnd widerstandsfähigen Metallgefässen,
oder
c) in Gelässen aus Glas odber Steinzeug; in diesem Falle jedoch unter
Beachtung folgender Vorschriften: