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Interessen geltend zu machen. Insbesondere ist, wo etwa die Entschädigungspflicht des
Staates in Frage kommt, das treffende k. Regierungsfiskalat rechtzeitig in Kenntniß zu setzen.
Zu § 53.
§ 24.
Ueber die Zurücknahme der in § 29 der Gewerbeordnung bezeichneten Approbationen
entscheidet in erster Instanz die Kreisregierung, Kammer des Innern, dann in zweiter
Instanz, soweit nicht die gesetzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Platz greift,
das Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern
für Kirchen= und Schulangelegenheiten. Vor der Entscheidung der Kreisregierung ist ein
Ausschuß der betreffenden Aerztekammer, beziehungsweise des thierärztlichen Kreisvereins oder
des Apothekergremiums gutachtlich zu vernehmen. Zu diesem Zwecke haben die einzelnen
Aerztekammern, thierärztlichen Kreisvereine und Apothekergremien aus ihrer Mitte alljährlich
je einen aus höchstens fünf Mitgliedern bestehenden Ausschuß zu wählen. Vor der Ent-
scheidung der zweiten Instanz ist der Obermedizinalausschuß gutachtlich zu vernehmen.
Ueber die Zurücknahme der Konzessionen für Unternehmer von Privat-Kranken-,
Privat-Entbindungs= und Privat-Irrenanstalten, sowic der Berechtigung zur Ansübung des
Hebammenberufs (§ 30 der Gewerbeordnung), der Erlaubniß für Schauspielunternehmer
und für Wirthe (§§ 32, 33 daselbst), der besonderen Genehmigung zum Gifthandel (8 34
daselbst) und der Bestallungen nach § 36 der Gewerbeordnung, sowie über die Einstellung
des Geschäftsbetriebs gemäß § 1 Abs. 3 des Reichsgesetzes vom 12. Juni 1872, betreffend
die Einführuug der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 in
Bayern und die Abänderung einiger Strafbestimmungen der Gewerbeordnung (Reichs-Ges.-Bl.
S. 170), haben die Distriktsverwaltungsbehörden in erster Instanz zu entscheiden.
Zu §88 56—63.
§625.
Zur Ertheilung und Zurücknahme der Wandergewerbescheine (§ 55 der Gewerbe-
ordnung und Ziffer II, A, 1 der Bundesraths-Verordnung vom 31. Oktober 1883), zur
Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (§ 56 Absatz 4 der Gewerbeordnung), zur Aus-
dehnung der Wandergewerbescheine auf einen anderen Bezirk und zur Zurücknahme der Aus-
dehnung, zur Ertheilung und Zurücknahme der Erlaubniß zur Mitführung von anderen
Personen beim Gewerbebetrieb im Umherziehen, zur Gestattung von Versteigerungen gemäß
§ 56c Absatz 1 der Gewerbeordnung, zur Untersagung des Gewerbebetriebs im Falle des
§ 59a und zur Erlassung der in § 60 b Absatz 1 bezeichneten Verfügung sind sowohl
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