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bb) Bei Einzelverpackung ist die Versendung dler Gefässe in
Ssoliden, mit einer Lut belestigten Schmzdecke sowie mit Hand-
haben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial
eingelütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke
muss, lalls sie aus Stroh, Kohr, Schilf oder ähnlichem Material
bestcht, mit Lehm- oder Kalkmilch oder cCiner gleichartigen
Materie unter Zusatz von Wasserglas getränkt sein. Das
Bruttogewicht des cinzelnen Kollo darf 40 Kilogramm nicht
übersteigen.
) in luftdicht verschlossenen Kessel= (Bassin-) Wagen.
Während des Transportes etwa schadhalt gewordene Gefässe werden
solort ausgeladen und mit dem noch vorhandencn Inhalte für Rechnung
des Absenders bestmöglich verkaust.
Dic Beflörderung geschieht nur auf offenen Wagen. Auf einc Ab-
lertigung im Zollansageverlahren, welchc einc leste Bedeckung und
Plombirung der Wagendecke erforderlich machen würde, wird die Be-
lörderung nicht übcrnommen.
Die Bestimmungen der vorstehenden Zilfer 3 gelten auch für die
Gelässe, in welchen dicse Stolfe belördert worden sin d. Der-
artige Celässe sind stets als solche zu deklariren.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegensländen vergleiche
Nr. XXXV.
Bei der Ver- und Entlaung dürlcn die Körbe oder Kübel mit Clas-
ballons nicht auf Karren gelahren, noch aul der Schulter oder dem
Kücken, sondern nur an den an den genannten Behältern angebrachten
Handhaben getragen werden.
Die Körbe und die Kübel sind im Eisenbahnwagen sicher zu lagern
und entsprechend zu belestigen. Die Verladung darl nicht über
einander, sondern nur in einer einfachen Schicht ncben einander erfolgen.
Hedes einzelne Kollo ist mit einer deutlichen, auf rothem Grund ge-
druckten Aufschrift: „Feuergefährlich“ zu verschen. Körbe und
Kübcl mit Gelässen aus Gles odber Steinzeug haben ausserdem noch die
Aufschrift: „Muss Letragen werden“ zu erhalten. An den Wagen
ist ein rother Zettch mit der Aufschrift: „Vorsichtigrangiren“ anzu-
bringen.
. Außerdem finden die Bestimmungen unter Nr. XV, 5 Anwendung.