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Kalomel, weisses und rothes Präzipitat, Zinnober, ferner Kupsersalze
und Kupfersarben, als: Kupfervitriol, Grün-Span, grüne und blaue
Kupferpigmente, desgleichen Bleipräparate, als: Bleiglätte (Massiko),
Mennige, Bleizucker und anderc Bleisalze, Bleiweiss und andere
Bleifarben, auch Zinkstaub sowie Zinn- und Antimonasche Lehörecn,
dürlen nur in dichten, von lestem, trockenem Holze Lefertigten, mir Einlagereien
beziehungsweise Dmlassungsbändern verschenecn Fässern oder Kisten zum Trans-
porte aufgegeben werden. Die Umschliessungen müssen so beschalfen sein, dass
durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, Stösse etc. cin
Verstauben der Stolfe durch die Fugen nicht eintritt.
XXVII.
() Hefe, sowohl Hlüssige als lseste, ist in Gefäßen, welche nicht luftdicht
geschlossen sind, zur Beförderung aufzugeben. Falls die Eisenbahnverwaltung die Aufgabe
in anderen Gesäßen gestattet, ist dieselbe berechtigt, von dem Absender zu verlangen, daß er
sich verpflichtet:
1. keinerlei Ansprüche zu erheben, falls derartige Sendungen von den Anschlußbahnen
zurückgewiesen werden;
2. für allen Schaden aufzukommen, der anderen Gütern oder dem Material in
Folge dieser Transportart erwächst, und zwar gegen Vorlage einer einfachen
Kostenrechnung, deren Richtigkeit in jeder Beziehung ein= für allemal zum Voraus
auerkannt wird;
. keinerlei Ansprüche wegen der in Folge der fraglichen Trausportart an den Ge-
fäßen oder an deren Inhalt entstehenden Beschädigungen oder Abgänge zu erheben.
C.) Auf Preßhefe finden obige Transportbeschränkungen keine Anwendung.
XVIII.
() Tienruss und andere pulverförmige Arten von Ruß werden nur in
dichten, gegen Durchstäuben Sicherheit gewährenden Umhüllungen (Säcken, Fässern, Kisten
und dergleichen) verpackt zur Beförderung zugelassen.
() Befindet sich der Ruß in frisch geglühtem Zustande, so sind zur Verpackung kleine,
in dauerhafte Körbe verpackte Tönnchen oder Gesäße zu verwenden, welche im Innern mit
Papier, Leinwand oder ähnlichen Stoffen dicht verklebt sind.
□) Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob der Ruß sich in frisch geglühtem
Zustande befindet oder nicht, andernfalls wird er als frisch geglüht behandelt.
XXIX.
() Semahlenc oder Kkörnige Holzkohle wird nur verpackt zur Be-
(Orderung zugelassen.
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