Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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oder Putzlappen; ferner Seilerwaaren, Treibriemen aus Baumwolle und Hanf, 
Weber-, Harnisch- und Geschirrlitzen (wegen gebrauchter Putzwolle vergleiche Absatz 3) 
werden, wenn sie gefettet oder gefirnißt sind, nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen 
unter Deckenverschluß befördert. 
() Die genannten Gegenstände werden stets als gefettet oder gefirnißt behandelt, 
wenn nicht das Gegentheil aus dem Frachtbriefe hervorgeht. 
6G)Gebrauchte Putzwolle wird nur in testen, dicht verschlossenen 
Fässern, Kisten oder sonstigen Gelässen zum Transporte zugelassen. 
XAXII. 
Fäulnisslähige thierische Ablälle, wie ungesalzene frische 
Häute, Fette, Flechscn, Knochen, Plörner, Klauen, nicht gekalktes 
frisches Leimleder, sowie andere in besonderem Grade übelriechende und 
ekelerregende Gegenstände, jedoch mit Ausschluß der unter Nr. LV und LVI 
aufgeführten, werden nur unter nachstehenden Bedingungen angenommen und befördert: 
1. Die Bestimmung über die Zeit und Frist der Be= und Entladung wie der An- 
und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Beförderung 
zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu. 
2. Genügend gereinigte und trockene Knochen, abgepreßtes Talg, 
Hörner ohne Schlauch, d. h. ohne den Hornfortsatz des Stirn- 
beins, in trockenem Zustande, Klauen, d. h. die Hornschuhe der 
Wiederkäuer und Schweine ohne Knochen und Weichtheile, werden 
in Einzelsendungen, in gute Säcke verpackt, zugelassen. 
3. Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer 2 nicht genannten Gegenstände 
dieser Kategorie werden nur in feste, dicht verschlossene Fässer, Kübel oder Kisten 
verpackt, zugelassen. Die Frachtbriefe müssen die genaue Bezeichnung der in den 
Fässern, Kübeln oder Kisten verpackten Gegenstände enthalten. Die Beförderung 
hat nur in offenen Wagen zu erfolgen. 
Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie die Ab- 
sälle von beiden, desgleichen ungesalzene frische Häute, sowie un- 
gereinigte, mit Haut= und Fleischfasern behaftete Knochen unter- 
liegen bei der Aufgabe in Wagenladungen folgenden Bestimmungen: 
a) In der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober müssen diese Gegen- 
stände in starke, nicht schadhafte Säcke verpackt sein, die derart mit ver- 
dünnter Karbolsäure angefeuchtet sind, daß der faulige Geruch des Inhalts 
nicht wahrnehmbar ist. Jede Sendung muß mit einer Decke aus starkem 
Gewebe, sogenanntem Hopfentuche, das mit verdünnter Karbolsäure getränkt 
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