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Kaliber-Pulver (ein chemisches Pulver aus aufgelöster nitrirter Cellulose); Würfel-
pulver (Pulver aus warm abgepreßter Sprenggelatine), sowie solche rauchschwache Pulver,
welche aus gelatinirter Schießbaumwolle ohne Zusatz anderer Explosiv-
stoffe hergestellt sind, auch Plastomenit (ein aus Nitrocellulose durch Zusammen-
schmelzen mit festen Nitro-Verbindungen hergestelltes Pulver): sämmtlich auch in Form von
Kartuschen;
6. Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, wie insbesondere
Carbonit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinösen Auflösung von Collo-=
diumwolle in Nitroglycerin), Patronen aus Meganit und Gelatinedynamit (einem
Gemisch von durch Collodiumwolle gelatinirtem Nitroglycerin mit dem Schwarzpulver ähn-
lichen Gemischen, d. h. Gemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern, mit oder
ohne Schwefel); ferner Patronen aus Kinetit (ein durch Nitrocellulose gelatinirtes Nitro-
benzol, in welches unter Ausschluß anderer Substanzen ein Gemenge von salpetersaurem
und chlorsaurem Kalium eingeknetet ist), sofern diese Patronen aus einer für die Herstellung
des betreffenden Artikels konzessionirten deutschen oder aus einer zur Versendung desselben
auf deutschen Bahnen ermächtigten fremden Fabrik herstammen,
unterliegen nachstehenden Vorschriften:
XA.
Verpackung.
Zu 1.
) Fertige Patronen für Handfeuerwaffen (wegen Metallpatronen u. s. w.
vergleiche Nr. XXXVII) sind zunächst partienweise in Kartons von steifer Pappe derart fest
zu verpacken, daß ein Verschieben in den Kartouns nicht eintreten kann. Die einzelnen Kartons
mit Patronen sind dicht neben einander und über einander in gut gearbeitete, dem Gewichte
des Inhalts entsprechend starke Holzkisten oder Tonnen, deren Fugen so gedichtet sind, daß
ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen Reifsen oder Bändern
versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus
mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte
amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der Kisten darf nicht mittelst eiserner
Nägel erfolgen.
(:) Das Gewicht der in einem Behälter befindlichen Patronen darf 60 Kilogramm,
das Bruttogewicht eines Behälters 90 Kilogramm nicht überschreiten.
G) Die Behälter müssen mit der dentlichen, gedruckten oder schablonirten Aufschrift
„Patronen für Handfeuerwaffen“ versehen sein.
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