3 61. 829
(#) Jeder Trausport muß — unbeschadet anderer Vereinbarungen mit den betreffenden
Eisenbahnverwaltungen im Einzelfalle —,
sofern er auf der Aufgabebahn verbleibt,
mindestens 1 Tag,
sofern er zwar auf der Aufgabebahn verbleibt, aber für Stationen von Zweig-
bahnen bestimmt ist,
mindestens 2 Tage,
sosern er sich über mehrere, unter getrennter Verwaltung stehende Bahnen bewegt,
mindestens 4 Tage
vor der Aufgabr unter Vorlage einer genauen und vollständigen Abschrift des Frachtbriefes
bei der Abfertigungsstelle angemeldet und darf nur zu der von dieser schriftlich bestimmten
Tageszeit eingeliefert werden.
(9) Transporte in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens 8 Tage vor der
Aufgabe unter Bezeichnung des Transportweges anzukündigen.
C.
Transportmittel.
(1) Zur Beförderung dürfen nur gedeckte Güterwagen mit elastischen Stoß= und Zug-
apparaten, fester sicherer Bedachung, dichter Verschalung und gut schließenden Thüren, in
der Regel ohne Bremsvorrichtung verwendet werden.
(2) Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben, Muttern u. s. w.
hervorstehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet werden.
(Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Fenster sind unter Verschluß zu
halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht verwendet werden.
(!) Für derartige Trausporte dürfen weder Wagen, deren Achslager kürzlich erneuert
worden sind, noch solche, welche demnächst zur Revision in der Werkstätte bestimmt sind,
zur Verwendung kommen.
() Eine Umladung von explosiven Gütern in andere Eisenbahnwagen darf unterwegs
nur im Falle unabweislicher Nothwendigkeit stattfinden. Die Eisenbahnverwaltungen haben
daher Vereinbarungen zu treffen, daß solche Sendungen in demselben Wagen von der Auf-
gabe= bis zur Bestimmungsstation befördert werden.
(e) Die mit explosiven Stoffen beladenen Wagen müssen äußerlich durch viereckige
schwarze Flaggen mit einem weißen „P"“ erkennbar sein, welche oben auf der Vorder= und
Hinterwand oder an den beiden Läugsseiten angebracht werden.