Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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D. 
Verladen. 
(1) Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen so fest zu verpacken, 
daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus den oberen Lagen 
gesichert sind. Insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr 
gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens verladen und durch Holzunterlagen unter 
Haardecken gegen jede rollende Bewegung verwahrt werden. 
. Die Wagen dürfen nur bis zu zwei Drittheilen ihres Ladegewichts beladen werden. 
Auch dürfen nicht mehr als drei Schichten übereinander gelagert werden. 
() Es dürfen nur Mengen von höchstens 1 000 Kilogramm mit anderen Gütern und 
auch nur dann verladen werden, wenn die letzteren nicht leicht entzündlich sind und nicht 
früher als die Sprengstoffe zur Ausladung kommen sollen. 
(4) Es ist untersagt, in den mit Schießbaumwolle oder anderer Nitrocellu- 
lose, sowie mit Patronen aus Dynamit und den übrigen in der Eingangs- 
bestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen befrachteten Wagen zugleich die 
unter den Ziffern 1, 2, 3 und 5 aufgeführten Gegenstände sowie Zündungen (Nr. II und 
XXXVla) unterzubringen. 
C.) Die Verladung darf niemals von den Güterböden oder Gütersteigen aus geschehen, 
muß vielmehr auf möglichst abgelegenen Seitensträngen und thunlichst kurz vor Abgang des 
Zuges, mit welchem die Beförderung geschehen soll, bewirkt werden. Dieselbe hat durch 
den Absender unter Bestellung sachverständiger Aufsicht zu erfolgen. Die besonderen Lade- 
geräthe und Warnungszeichen (Decken, Flaggen und dergleichen) sind vom Absender herzu- 
geben und werden dem Empfänger mit dem Gute ausgeliefert. 
(6) Die Annäherung des Publikums an die Verladungsplätze ist zu verhindern. Diese 
sind, wenn ausnahmsweise das Verladen bei Dunkelheit stattfindet, mit fest= und hoch- 
stehenden Laternen zu erleuchten. 
) Bei dem Verladen, insbesondere von Patronen aus Dynamit und den übrigen 
in der Eingangsbestimmung unter Ziffer 6 aufgeführten Stoffen sind Erschütterungen sorg- 
fältig zu vermeiden. Die Behälter (Kisten, Tonnen) dürfen deshalb nie gerollt oder abge- 
worfen werden. 
E. 
Vorsichtsmaßregeln in den Bahnhöfen und während der Fahrt. 
(1) Weder bei dem Verladen noch während des Transportes darf in oder an den mit 
Sprengstoffen beladenen Wagen Feuer oder offenes Licht gehalten oder geraucht werden. 
() Fährt innerhalb des Bahnhofes eine Lokomotive an der Ladestelle oder an bereits 
mit Sprengstoffen beladenen Wagen vorüber, so müssen Feuerthür und Aschenklappen ge-
	        
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