Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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.# (1) Diese Kiste, deren Deckel den Inhalt so niederzuhalten hat, daß ein Schlottern 
des letzteren nicht eintreten kann, ist in eine zweite, größere, ebenso solid ge- 
arbeitete und ebenso zu verschließende Holzkiste von wenigstens 25 Millimeter 
Wandstärke mit dem Deckel nach aufwärts einzulegen. 
(2) Der Raum zwischen Kiste und Ueberkiste muß mindestens 30 Milli- 
meter betragen und mit Sägspähnen, Stroh, Werg oder ähnlichem Material 
ausgefüllt sein. 
Nach bewirkter Befestigung des zweiten Deckels, der die innere Kiste unverrückbar 
niederzuhalten hat, wird ersterer mit einem Zettel beklebt, welch' letzterer die 
Worte: „Sprengkapseln — nicht stürzen“ auffällig zu tragen hat. 
Die einzelue Kiste darf au Sprenglapseln nicht mehr als 20 Kilogramm ent- 
halten und muß mit zwei starken Haudhaben versehen sein. 
Der Frachtbrief jeder Sendung muß eine vom Absender und einem vereideten 
Chemiker ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehenden unter 
Ziffer 1 bis 5 getroffenen Vorschriften enthalten. 
b. Elektrische Minenzündungen. 
(1) Die elektrischen Zündungen mit kurzen Drähten oder festem 
Kopf sind in starke Blechbehälter, von welchen jeder nicht mehr als 100 Stück 
enthalten darf, aufrecht gestellt zu verpacken. Die Behälter sind mit Sägemehl 
oder ähnlichem Material vollständig auszufüllen. 
(.) Statt der Blechbehälter können auch Schachteln aus starkem und steifem 
Pappdeckel zur Verwendung kommen. Die gefüllten Behälter sind in eine Holz- 
oder starke Blechkiste und diese wiederum in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken. 
Die Wandstärke der inneren Holzkiste darf nicht unter 22 Millimeter, die der 
Ueberkiste nicht unter 25 Millimeter betragen. 
Die elektrischen Zündungen an langen Guttaperchadrähten oder 
Holzstäben sind, höchstens 10 Stück zusammengebunden, in Packete zu ver- 
einigen, von welchen jedes nicht mehr als 100 Stück Zündungen enthalten darf. 
Die Zünder müssen abwechselnd an das eine und an das andere Ende des Packets 
zu liegen kommen. Von diesen Packeten sind je höchstens 5 zusammengebunden, 
in starkes Papier gewickelt und verschnürt, in eine Holz= oder starke Blechkiste 
zu verpacken, welche mit Heu, Stroh oder ähnlichem Material auszufüllen ist. 
Diese Kiste ist in eine hölzerne Ueberkiste zu verpacken, deren Wandstärke nicht 
unter 25 Millimeter betragen darf. 
Im Uebrigen finden die vorstehenden Bestimmungen unter a 3 bis 6 Anwendung.
	        
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