Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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als 0,7" Gramm Zündmasse enthalten dürfen — in Pappschachteln zu verpacken. 
Höchstens je 12 Schachteln sind zu einer Rolle zu vereinigen und höchstens je 
12 Rollen zu einem festen Packet mit Papierumschlag zu verbinden. 
Die Packete sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in sehr feste hölzerne 
Kisten, beide von nicht über 1,, Kubikmeter Größe, ohne Beilegung anderer 
Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters 
und seinem Inhalte ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägespähnen, 
Stroh, Werg oder äahnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Ver- 
schiebung der Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung 
des Absenders und der Fabrik tragen. 
Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker aus- 
gestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen 
Vorschriften beigegeben werden. 
XLIV. 
Knallerbsen werden unter folgenden Bedingungen befördert: 
1. 
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— 
Dieselben sind höchstens zu je 1000 Stück, welche im Ganzen nicht mehr als 
0,, Gramm Kuallsilber enthalten dürfen, in mit Papier umhüllte Pappschachteln 
zwischen Sägemehl zu verpacken. 
Die Schachteln sind in Behälter von starkem Eisenblech oder in feste hölzerne 
Kisten, beide von nicht über O0,, Kubikmeter Juhalt, ohne Beilegung anderer 
Gegenstände dergestalt zu verpacken, daß zwischen den Wänden des Behälters 
und seinem Inhalte ein Raum von mindestens 30 Millimeter mit Sägemehl, 
Stroh, Werg oder ähnlichem Material ausgefüllt und eine Bewegung oder Ver- 
schiebung der Schachteln bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. 
Die Behälter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Bezeichnung 
des Absenders und der Fabrik tragen. 
Jeder Sendung muß eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker aus- 
gestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter 1 bis 3 getroffenen 
Vorschriften beigegeben werden. 
XI. V. 
Gasförmige Kohlensäure und Grubengas werden zur Beförderung nur dann 
angenommen, wenn ihr Druck den von 20 Atmosphären nicht übersteigt, und wenn sie in 
Behältern aus Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl aufgeliefert werden, welche bei einer 
innerhalb Jahresfrist vor der Aufgabe stattgehabten amtlichen Prüsung ohne bleibende Ver-
	        
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