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(1) Ferner dürfen die Behälter für Chlorkohlenoxyd (Phosgen) anstatt
mit Ventilen auch mit eingeschraubten Stopfen ohne Schutzkappe verschlossen
werden. Diese Stopfen müssen so dicht schließen, daß sich der Inhalt des
Gefäßes nicht durch Geruch bemerklich macht.
2. Der bei jeder Prüfung der Behälter anzuwendende innere Druck und die höchste
zulässige Füllung betragen:
a) Für Kohlensäure und Stickoxydul: 250 Atmosphären und 1 Kilogramm
Flüssigkeit für je 1,4 Liter Fassungsraum des Behälters. Beispielsweise
darf also ein Behälter, welcher 13,0 Liter Wasser faßt, nicht mehr als
b) Für Ammoniak: 100 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je
1,8e Liter Fassungsraum des Behälters.
c) Für Chlor: 50 Atmosphären und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,, Liter
Fassungsraum.
ch) Für schweflige Säure und Chlorkohlenoryd (Phosgen): 30 Atmosphären
und 1 Kilogramm Flüssigkeit für je 0,z Liter Fassungsraum.
3. Die mit verflüssigten Gasen gefüllten Behälter dürfen nicht geworfen werden
und sind weder der Eimvirkung der Sonnenstrahlen noch der Ofemvärme aus-
zusetzen.
4. Zur Beförderung sind nur bedeckt gebaute Wagen oder besonders dazu eingerichtete
Kesselwagen, welche mit einem hölzernen Ueberkasten versehen sein müssen, zu
verwenden.
XLVIa.
Verdichteter Sauerstoff, verdichteter Wasserstoff und verdichtetes Leucht-
gas werden unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Diese Stoffe dürfen höchstens auf 200 Atmosphären verdichtet sein und müssen
in nahtlosen Cylindern aus Stahl oder Schmiedeeisen von höchsteus 2 Meter
Länge und 21 Centimeter innerem Durchmesser zur Beförderung aufgeliefert
werden. Die Behälter müssen:
a) bei amtlicher, alle 3 Jahre zu wiederholender Prüfung, ohne bleibende
Aenderung der Form und ohne Undichtigkeit zu zeigen, das Doppelte des
Druckes ausgehalten haben, unter dem die Gase bei der Auflieferung zur
Beförderung stehen;
b) einen amtlichen, an leicht sichtbarer Stelle dauerhaft angebrachten Vermerk
tragen, der die Höhe des zulässigen Druckes und den Tag der letzten Druck-
probe angibt;