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oder
2. in Gefäßen aus Glas; in diesem Falle jedoch unter Beobachtung folgender
Vorschriften:
a)Zur Beförderung dürfen nur starkwandige Glasflaschen verwendet werden,
welche mit gut eingeschliffenen Glasstöpseln verschlossen sind. Die Glas-
stöpsel sind mit Paraffin zu umgießen; auch ist zum Schutze dieser Ver-
kittung ein Hut von Pergamentpapier über den Flaschenhals zu binden.
Die Glasflaschen sind, falls sie mehr als 2 Kilogramm Inhalt
haben, in metallene, mit Handhaben versehene Behälter zu verpacken
und darin so einzusetzen, daß sie 30 Millimeter von den Wänden abstehen;
die Zwischenräume sind mit getrockneter Infusorienerde dergestalt vollständig
auszustopfen, daß jede Bewegung der Flaschen ausgeschlossen ist.
Glasflaschen bis zu 2 Kilogramm Inhalt werden auch in starken, mit
Handhaben versehenen Holzkisten zur Beförderung zugelassen, welche durch
Zwischenwände in so viele Abtheilungen getheilt sind, als Flaschen versandt
werden. Nicht mehr als vier Flaschen dürfen in eine Kiste verpackt werden.
Die Flaschen sind so einzusetzen, daß sie 30 Millimeter von den Wänden
abstehen; die Zwischenräume sind mit getrockneter Infusorienerde dergestalt
vollständig auszustopfen, daß jede Bewegung der Flaschen ausgeschlossen ist.
Auf den Deckel der unter b und c erwähnten Behälter ist neben der Angabe
des Inhalts das Glaszeichen anzubringen.
XLIX.
Phosphorpentachlorid (Phosphorsuperchlorid) und Chlorschwefel unter-
liegen den vorstehend unter Nr. XLVIII gegebenen Vorschriften mit der Maßgabe, daß die
unter 2b angeordnete Verpackung erst bei Glasflaschen von mehr als 5 Kilogramm Inhalt
erforderlich ist. Bei Flaschen bis zu 5 Kilogramm Inhalt genügt die Verpackung nach 2 c.
L.
(J Wasserstoffsuperoxyd ist in Gefäßen, welche nicht luftdicht verschlossen sind,
aufzugeben und wird nur in gedeckt gebauten oder in offenen Wagen mit Deckenverschluß
befördert.
() Falls dieser Stoff in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt wird, so müssen
die Behälter wohl verpackt und in besondere, mit Handhaben versehene starke Kisten oder
Körbe eingeschlossen sein.
b
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□
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LI.
Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus einerseits und Harz