Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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andererseits bereitet sind, wie Spirituslacke und Sikkative, unterliegen den nach- 
stehenden Vorschriften: 
1. u) Wenn diese Präparate in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, 
so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere, mit 
starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefäße oder geflochtene 
Körbe eingeschlossen sein. 
(2) Wenn die Versendung in Metall-, Holz= oder Gummibehältern erfolgt, 
so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein. 
2. Die aus Terpentinöl und Harz bereiteten übelriechenden Präparate dürfen nur 
in offenen Wagen befördert werden. 
3. Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche Nr. XXXV. 
LII. 
(J Gejettete Eisen- und Stahlspähne (Dreh-, Bohr- und dergleichen 
Spähne) und Rückstände von der Reduktion des Nitrobenzol aus Anilin— 
fabriken werden, sofern sie nicht in luftdicht verschlossene Behälter aus starkem Eisenblech 
verpackt zur Aufgabe gelangen, nur in eisernen Wagen mit Deckeln oder unter Decken- 
verschluß befördert. 
(2) Aus dem Frachtbriefe muß ersichtlich sein, ob die Eisen= und Stahlspähne gefettet 
sind oder nicht, andernfalls werden sie als gefettet behandelt. 
LIII. 
Mit Fett oder Oel getränktes Papier, sowie Hülsen aus solchem werden 
nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluß befördert. 
LIV. 
Für den Transport von gewöhnlicher Salpetersäure und Scheidewasser gelten 
die unter Nr. XV gegebenen Vorschriften. Außerdem finden, sofern diese Artikel in Glasballous, 
Glasflaschen oder Kruken zur Auflieserung gelangen, noch folgende Bestimmungen Anwendung: 
1. Die zur Umhüllung der Ballons, Flaschen oder Kruken in den Gefäßen oder 
geflochtenen Körben verwendeten Materialien, als Stroh, Heu und dergleichen, 
müssen so stark mit Chlorcaleiumlösung getränkt sein, daß sie durch direkte 
Flammenberührung nicht entzündet werden. Statt der Chlorcalciumlösung kann 
auch eine Lösung von schwefelsaurem Natrium, von Chlornatrium, von Chlor- 
magnesium, von schwefelsaurem Magnesium oder von Eisenchlorür als Trän- 
kungsmaterial verwendet werden. 
2. Bei der Ver= und Entladung dürfen die Gefäße oder Körbe nicht auf Karren 
gefahren, noch auf der Schulter oder dem Rücken, sondern nur an den daran 
angebrachten Handhaben getragen werden.
	        
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