Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

—N 62. 853 
4. Fabrikanten, die Frachtbriefpapier herstellen, haben ihr Wasserzeichen bei einer 
mit der Prüfung von Papier zu amtlichen Zwecken in einem Bundesstaat be- 
auftragten Behörde anzumelden. Die Prüfung, ob das Frachtbriefpapier den vor- 
stehend bezeichneten Bedingungen entspricht, erfolgt nach Maßgabe der bei diesen 
Behörden bestehenden Vorschriften. 
vom 1. Januar 1893 an auch auf den Eisenbahnen Bayerns Anwendung zu finden haben. 
München, den 12. Dezember 1892. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath Frhr. v. Völderndorff. 
  
Nr. 20014. 
Bekauntmachung, die Errichtung zweier neuer Hufbeschlagschulen betreffend. 
+K. Staatsministerium des Innern. 
Im Namen Feiner Masjestät des Rönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreiches Bayern 
Verweser, haben allergnädigst zu genehmigen geruht, daß diejenigen Hufschmiede, welche 
die neu errichteten Hufbeschlagschulen in Regensburg und Augsburg absoloiren und sich 
hierüber durch ein Zeugniß auszuweisen vermögen, zum selbständigen Betriebe des Hufbeschlag- 
gewerbes keines weiteren Prüfungszeugnisses bedürfen. 
Dies wird mit Bezug auf § 9 der Allerhöchsten Verordnung vom 1. März 1884, 
die Prüfung der Hufschmiede betreffend, zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
München, den 16. Dezember 1892. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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