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(3) Die Uebergänge in Schienenhöhe müssen mit leicht sichtbaren Schranken in ange-
messener Entfernung von dem nächsten Geleise versehen sein. An Uebergängen für Fuß-
gänger können mit besonderer Genehmigung Drehkreuze oder andere in gleicher Weise sichernde
Verschlüsse zugelassen werden.
C□) Die Schranken dürfen auch während des Oeffnens und Schließens nicht in die
Umgrenzung des lichten Raumes der Bahngeleise (§ 2 1)) hineinreichen.
(5) Die Zugschranken müssen auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden
können. Jeder durch Zugschranken abzuschließende Uebergang muß mit einer Glocke versehen
sein, mit welcher vor dem Schließen der Schranken zu läuten ist. Zugschranken in mehr
als 50 Meter Entfernung von dem Standorte des bedienenden Wärters sind nur bei Ueber-
gängen mit geringem Verkehr anzuwenden und müssen vom Standorte des Wärters aus zu
übersehen sein.
(e) In angemessener Entfernung vor den Wegeübergängen in Schienenhöhe müssen
Warnungstafeln aufgestellt sein, welche zugleich die Stelle des Weges bezeichnen, wo Fuhr-
werke, Reiter und Viehherden anhalten müssen, wenn die Schranken geschlossen sind.
§ 5.
Bewachung der Bahn.
□) Die Bahn muß solange bewacht werden, als noch Züge oder einzeln fahrende
Lokomotiven zu erwarten sind.
() Sämmtliche Bahnstrecken müssen durch die Wärter täglich mindestens dreimal auf
ihren ordnungsmäßigen Zustand untersucht werden. Ausnahmen hiervon für einzelne Bahn-
linien mit geringem Verkehr sind von besonderer Genehmigung abhängig. Gefahrdrohende
Stellen sind ständig zu bewachen.
(() Bei der Untersuchung ist insbesondere auch auf die Dienstfähigkeit der Weichen-
und Signalvorrichtungen zu achten.
G□) Die Wegeschranken sind rechtzeitig vor Ankunft des Zuges zu schließen.
(60) Die Schranken an nicht besonders bewachten Uebergängen von Privatwegen sind
unter Verschluß zu halten (8 58).
(e) Die Schranken an Uebergängen mit geringem Verkehr können mit besonderer
Genehmigung geschlossen gehalten werden, müssen dann aber mit einem Glockenzug versehen
sein, mittelst dessen der Wärter zum Oeffnen der Schranken aufgefordert werden kann.
Auf Verlangen hat der Wärter die Schranken zu öffnen, sobald dies ohne Gefahr ge-
schehen kann.
G) Die Uebergänge in Schienenhöhe innerhalb der Bahnhöfe sind während der Dauer
des Betriebes zu überwachen.