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(a) Jede Lokomotive muß versehen sein:
a) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche
unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede
für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das zur Speisung erforderliche
Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß geeignet sein, auch beim
Stillstande der Lokomotive dem Kessel Wasser zuzuführen;
mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuverlässigen
Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vor-
richtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne
besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Augen fallende Marke
des niedrigsten zulässigen Wasserstandes angebracht sein;
mit wenigstens zwei Sicherheitsventilen, von welchen das eine so eingerichtet
sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maaß gesteigert
werden kann. Die Sicherheitsventile sind so einzurichten, daß sie vom gespannten
Dampf nicht weggeschleudert werden können, wenn eine unbeabsichtigte Entlastung
derselben eintritt. Die Einrichtung der Sicherheitsventile muß denselben eine
senkrechte Bewegung von drei Millimeter gestatten;
mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig
und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den
Zifferblättern der Manometer muß der hbchste zulässige Dampfüberdruck durch
eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein;
JO) mit einer Dampfpfeife.
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§ 9.
Abnahmeprüfung und wiederkehrende Untersuchungen der Lokomoliven und Tender.
(1) Neue oder mit neuen Kesseln versehene Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt
werden, nachdem sie einer technisch-polizeilichen Abnahmeprüfung unterworfen und als sicher
befunden sind. Der hierbei als zulässig erkannte höchste Dampfüberdruck, sowie der
Name des Fabrikanten der Lokomotive und des Kessels, die laufende Fabriknummer und
das Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der
Lokomotive bezeichnet sein.
(2) Nach jeder umfangreicheren Ausbesserung des Kessels, im Uebrigen in Zeitabschnitten
von höchstens drei Jahren, sind die Lokomotiven nebst den zugehörigen Tendern in allen Theilen
einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, mit welcher eine Kesseldruckprobe zu ver-
binden ist. Diese Zeitabschnitte sind vom Tage der Inbetriebsetzung nach beendeter Unter-
suchung bis zum Tage der Außerbetriebsetzung zum Zweck der nächsten Untersuchung zu
bemessen.