Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

63. 861 
(3) Bei den Druckproben ist der Kessel vom Mantel zu entblößen, mit Wasser zu 
füllen und mittelst einer Druckpumpe zu prüfen. Der Probedruck soll den höchsten zu— 
lässigen Dampfüberdruck um fünf Atmosphären übersteigen. Bei Lokomotiven, für welche 
ein geringerer Probedruck bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen als zulässig erachtet 
worden ist, kann es hierbei verbleiben. 
C) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zu- 
stande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
(6) Bei jeder Kesselprobe ist gleichzeitig die Richtigkeit der Manometer und Ventil- 
belastungen der Lokomotiven zu prüfen. 
(4) Der angewendete Probedruck ist mittelst eines Prüfungsmanometers zu messen, 
welches in angemessenen Zeitabschnitten auf seine Richtigkeit untersucht werden muß. 
(1) Längstens acht Jahre nach Inbetriebsetzung eines Lokomotivkessels muß eine innere 
Untersuchung desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. 
Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Untersuchung zu wiederholen. 
(6) Ueber die Ergebnisse der Kesseldruckproben und der sonstigen mit den Lokomotiven 
und Tendern vorgenommenen Untersuchungen ist Buch zu führen. 
* 10. 
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger. 
C)An der Stirnseite der Lokomotiven und an der Rückseite der Tender und Tender- 
lokomotiven müssen Bahnräumer angebracht sein. 
(.) Jede Lokomotive muß mit einem verschließbaren Aschkasten und mit Vorrichtungen 
versehen sein, welche den Auswurf glühender Kohlen aus dem Aschkasten und dem Schorn- 
stein zu verhüten bestimmt sind. 
§5 11. 
Bremsen der Lokomotiven und Tender. 
C) Tenderlokomotiven und Tender müssen ohne Rücksicht auf etwa vorhandene ander- 
weite Bremsvorrichtungen mit einer Handbremse versehen sein, die jederzeit leicht und schnell 
in Thätigkeit gesetzt werden kann. 
(2) Diejenigen Lokomotiven, welche zur Beförderung von Personenzügen mit mehr als 
60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde (8 26) dienen, müssen mit Vorrichtungen ver- 
sehen sein, welche es ermöglichen, daß ihre Bremse zugleich mit den Wagenbremsen vom 
Führerstande aus in Thätigkeit gesetzt werden kann. 
§ 12. 
Beschaffenheit der Fahrzeuge und Kuppelungen. 
() Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, müssen 
mit Tragfedern, sowie an beiden Stirnseiten mit federnden Zug= und Stoßvorrichtungen 
versehen sein.
	        
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