Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Zu 8 120e Abs. 2. 
8 45. 
Die Landescentralbehörde im Sinne des § 120e Abs. 2 der Gewerbeordnung ist 
das Staatsministerium des Innern. Die bezüglichen Polizeiverordnungen werden als ober- 
polizeiliche Vorschriften vom Staatsministerium des Innern oder mit dessen Ermächtigung von 
den Kreisregierungen, Kammern des Innern, erlassen. 
Zu § 130. 
* 46. 
Die in § 130 der Gewerbeordnung den Polizeibehörden übertragene Zuständigkeit in 
Bezug auf Lehrlinge wird von den Distriktspolizeibehörden, in München von der Polizeidirektion, 
ausgeübt. 
Zu S§S 134e, 134 1 und 134g. 
§ 47. 
Die den unteren Verwaltungsbehörden zukommende Zuständigkeit in Bezug auf die 
Arbeitsordnungen wird von den Distriktspolizeibehörden, in München vom Magistrate, ausgeübt. 
Ein Exemplar der Arbeitsordnung und der eingereichten Nachträge ist von der 
Distriktspolizeibehörde dem nach § 139b zuständigen Aufsichtsbeamten mitzutheilen. 
Zu § 138 Abs. 1 und 154a. 
§ 48. 
Die Anzeige über Beschäftigung von Arbeiterinnen oder jugendlichen Arbeitern in 
Fabriken ist in München an die Polizeidirektion zu erstatten. 
Unternehmer von Bergwerken und unterirdisch betriebenen Brüchen oder Gruben 
haben, sofern sie, sei es in ihren Werken, sei es in den dazu gehörigen Aufbereitungsanstalten 
Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigen wollen, diese Anzeige an das zuständige 
Bezirksbergamt zu erstatten. 
Zu 8§ 138a, 139 Abs. 1 und 154. 
49. 
Die in §138a und 139 Absatz 1 der Gewerbeordnung den unteren Verwaltungs- 
behörden übertragenen Befugnisse werden von den Distriktsverwaltungsbehörden, in München 
von der Polizeidirektion ausgeübt. 
Wenn die Gestattung von Ansnahmen für Bergwerke, unterirdisch betriebene Brüche 
oder Gruben oder die damit zusammenhängenden Aufbereitungsanstalten auf Grund der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.