Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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8 32. 
Fahrbericht der Zugführer. 
Jeder Oberconducteur (Zugführer) hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die 
Abgangs= und Ankunftszeiten auf den einzelnen Anhaltepunkten und außergewöhnliche Vor- 
kommnisse genau zu verzeichnen sind. 
§ 33. 
Bildung der Züge. 
(1) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die im 
§ 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich in demselben befindet und daß letztere 
thunlichst gleichmäßig vertheilt sind. Kommt auf einer Strecke eine Neigung von mehr als 
5% 1: 200) ununterbrochen in einer Länge von 1000 Meter oder darüber vor, oder ist 
die gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten des Längenschnitts, welche bei 
1.000 Meter Entfernung den größten Höhennnterschied zeigen, stärker als 5% (1:200) 
geneigt (§ 13/200)), so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben; hinter demselben 
kann ausnahmsweise bei Güterzügen noch ein beschädigter leerer Wagen eingestellt werden, 
sofern derselbe zwar lauffähig ist, aber inmitten des Zuges nach Art seiner Beschädigung 
nicht eingestellt werden kann. 
(.) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen 
in doppelter Weise gehörig zu verkuppeln (§ 12 (hund5)), die Zugleinc, sobald dieselbe nach 
§ 482 erforderlich ist, anzubringen, die Verbindungen der etwa vorhandenen durchgehenden 
Bremse (§ 1215) herzustellen, die Belastung in den einzelnen Wagen thunlichst gleichmäßig 
zu vertheilen, die nöthigen Signale anzubringen und das Innere der zur Beförderung von 
Personen benutzten Wagen während der Fahrt bei Dunkelheit und in Tunneln, zu deren 
Durchfahrung mehr als 2 Minnten gebraucht werden, angemessen zu beleuchten. 
(63) In den Zügen, welche mit einer Geschwindigkeit von mehr als 45 Kilometer in 
der Stunde fahren, müssen die Fahrzeuge so fest mit einander gekuppelt sein, daß, wenn 
der Zug im geraden Geleise steht, die gegenüberstehenden Bufferpaare sich berühren. Bei 
denjenigen Personenzügen, bei welchen eine Fahrgeschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer 
in der Stunde zur Anwendung kommen soll, müssen die Wagen unter sich und der Tender 
mit dem nächstfolgenden Wagen so fest gekuppelt sein, das sämmtliche Zug= und Buffer- 
federn etwas angespannt sind (8 28). 
C□) In Zügen, welche sowohl zur Güter= als auch zur Personenbeförderung bestimmt 
sind, dürfen Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar vor oder hinter Personen- 
wagen gestellt werden. 
(5) Bevor der Zug die Abgangsstation verläßt, ist derselbe sorgfältig zu untersuchen 
und darauf zu achten, daß die über die Bildung der Züge gegebenen Vorschriften gehörig
	        
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