8 4t1.
Signale auf freier Strecke.
Auf der Bahn müssen die Signale gegeben werden können:
der Zug soll langsam fahren und
der Zug soll halten.
§ 12.
Signale des Wagenpersonals.
Das Wagenpersonal muß ein Nothsignal an den Lokomotivführer geben können.
§ 43.
Signale des Lokomotivpersonals.
Das Lokomotivpersonal muß die Signale geben können:
Achtung,
Bremsen anziehen und
Bremsen loslassen.
8 44.
Elektrische Verbindungen.
(1) Die Stationen, welche Nebengeleise haben, müssen zur Verständigung unter ein-
ander mit elektrischen Telegraphen ausgerüstet sein. Auch müssen sämmtliche Wärter zwischen
je zwei Stationen durch elektrische Signale von dem Abgange der Züge benachrichtigt
werden können.
(a) Zum Herbeirufen von Hilfelokomotiven auf elektrischem Wege müssen entweder in
den Zügen oder an geeigneten Stellen der Bahn entsprechende Vorrichtungen vorhanden sein.
8 45.
Signalisirung der nicht fahrplanmäßigen Züge.
(1) Nicht fahrplanmäßige Züge oder Lokomotiven müssen in der Regel durch ein Signal
an dem in der einen oder anderen Richtung zunächst vorhergehenden Zuge oder schriftlich
den Bahnwärtern angekündigt werden.
(2) Kann eine solche Ankündigung nicht stattfinden, so dürfen nicht fahrplanmäßige
Züge oder Lokomotiven nur abgelassen werden, wenn eine bezügliche Verständigung der beiden
betreffenden Stationen stattgefunden hat und die Wärter zeitig vorher von dem Abgang
derselben durch elektrische Signale benachrichtigt sind.
C) Von den vorstehenden Bestimmungen sowie von der Vorschrift im § 35 kann —
unter persönlicher Verantwortlichkeit des Stationsvorstehers oder des sonst zuständigen Betriebs-
beamten — abgesehen werden bei Hilfszügen und Hilfslokomotiven, welche aus Anlaß
von Eisenbahnunfällen, Feuersbrünsten oder sonstigen außerordentlichen Ereignissen plötzlich
erforderlich werden. Dieselben dürfen in solchen Fällen nur mit einer Geschwindigkeit von
höchstens 30 Kilometer in der Stunde fahren.