Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

878 
IV. 
Bestimmungen für das Publikum. 
863. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anord- 
nungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ordnung 
innerhalb des Bahngebiets und bei der Beförderung von Personen und Sachen getroffen 
werden, und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem 
Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahn- 
polizeibeamten (§ 66) Folge zu leisten. 
§ 54. 
Betreten der Bahnanlagen. 
(1) Das Betreten der Bahn einschließlich der zugehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, 
Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlanbnißkarte nur den Organen der Bahmverwaltung, 
den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaften, Gerichts-, 
Forstschutz= und Polizeibeamten, den zur Wahrnehmung des Zoll-, Steuer= oder Telegraphen- 
dienstes innerhalb des Bahngebiets berufenen Beamten, sowie den zu Besichtigungen dienstlich 
entsendeten deutschen Offizieren gestattet; dabei ist jedoch die Bewegung wie der Aufenthalt 
zwischen den Schienen eines jeden Geleises zu vermeiden. Die bezeichneten Personen, sowie 
die nach § 55 zum Betreten der dem übrigen Publikum nicht geöffneten Bahnhof= und 
Diensträume berechtigten Beamten haben, sofern sie nicht durch ihre Uniform kenntlich sind, 
sich durch eine Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auf Erfordern auszuweisen. 
Die Gestattung des Betretens der Bahn begreift ein Gehen auf dem Bahnkörper und dem- 
selben entlang, welches nur zum Zwecke kürzerer oder bequemerer Wegzurücklegung stattfindet, 
nicht in sich. 
(2) Das Pußlikum darf die Bahn nur an den zu Uebergängen bestimmten Stellen 
überschreiten, und zwar nur solange, als dieselben nicht durch Schranken geschlossen sind. 
Die mit Drehkreuzen oder anderen in gleicher Weise sichernden Verschlüssen versehenen Ueber- 
gänge (§ 43)) dürfen nur überschritten werden, wenn kein Zug in Sicht ist. 
(6) In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. 
6) Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen, 
zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen. 
§ 55. 
Betreten der Bahnhöfe. 
(1) Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweise geöffneten 
Räume darf Niemand den Bahnhof ohne Erlaubnißkarte betreten, mit Ausnahme der in
	        
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