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88 138a oder 139 und 154 beantragt wird, sind als untere Verwaltungsbehörden die
Bezirksbergämter zuständig, während die Obliegenheiten der höheren Verwaltungsbehörde dem
Oberbergamt zukommen.
Zu § 142.
8 50.
Zum Erlaß von ortsstatutarischen Bestimmungen im Sinne des 8 142 der Gewerbe—
ordnung sind die Gemeindebehörden zuständig. In den Landestheilen hesschs des Rheins
ist die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, beziechungsweise der Gemeindeversammlung
erforderlich.
Die Beschlußfassung des weiteren Kommunaloerbandes über statutarische Bestim-
mungen gehört zum Wirkungskreise des Distriktsrathes.
Die Wiederaufhebung statutarischer Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren
Kommunalverbandes bedarf der Zustimmung der Kreisregierung, Kammer des Innern.
Zu § 147 Abs. 3 und 1.
85l1.
Zur Erlassung der in § 147 Absatz 3 der Gewerbeordnung vorgesehenen Ver-
fügungen sind die Distriktsverwaltungsbehörden, in München die Lokalbaukommission zuständig.
Die Einstellung des Betriebes nach § 147 Absatz 4 der Gewerbeordnung kommt
jener Behörde zu, welche gemäß § 44 gegenwärtiger Verordnung zum Erlaß der in Frage
kommenden Anordnung zuständig war.
III. Schlußbestimmungen.
§ 52.
Die zum Vollzuge des § 120 der Gewerbeordnung erforderlichen Anordnungen
werden von dem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten im
Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern getroffen.
Die in § 155 der Gewerbeordnung vorgesehene besondere Regelung der Zuständig-
keit hinsichtlich der unter Staatsverwaltung stehenden Betriebe bleibt den einschlägigen Mini-
sterien im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern vorbehalten.