Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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88 138a oder 139 und 154 beantragt wird, sind als untere Verwaltungsbehörden die 
Bezirksbergämter zuständig, während die Obliegenheiten der höheren Verwaltungsbehörde dem 
Oberbergamt zukommen. 
Zu § 142. 
8 50. 
Zum Erlaß von ortsstatutarischen Bestimmungen im Sinne des 8 142 der Gewerbe— 
ordnung sind die Gemeindebehörden zuständig. In den Landestheilen hesschs des Rheins 
ist die Zustimmung der Gemeindebevollmächtigten, beziechungsweise der Gemeindeversammlung 
erforderlich. 
Die Beschlußfassung des weiteren Kommunaloerbandes über statutarische Bestim- 
mungen gehört zum Wirkungskreise des Distriktsrathes. 
Die Wiederaufhebung statutarischer Bestimmungen einer Gemeinde oder eines weiteren 
Kommunalverbandes bedarf der Zustimmung der Kreisregierung, Kammer des Innern. 
Zu § 147 Abs. 3 und 1. 
85l1. 
Zur Erlassung der in § 147 Absatz 3 der Gewerbeordnung vorgesehenen Ver- 
fügungen sind die Distriktsverwaltungsbehörden, in München die Lokalbaukommission zuständig. 
Die Einstellung des Betriebes nach § 147 Absatz 4 der Gewerbeordnung kommt 
jener Behörde zu, welche gemäß § 44 gegenwärtiger Verordnung zum Erlaß der in Frage 
kommenden Anordnung zuständig war. 
III. Schlußbestimmungen. 
§ 52. 
Die zum Vollzuge des § 120 der Gewerbeordnung erforderlichen Anordnungen 
werden von dem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten im 
Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern getroffen. 
Die in § 155 der Gewerbeordnung vorgesehene besondere Regelung der Zuständig- 
keit hinsichtlich der unter Staatsverwaltung stehenden Betriebe bleibt den einschlägigen Mini- 
sterien im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern vorbehalten.
	        
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