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7. die Oberkonducteure (Zugführer), Konducteure (Schaffner), Wagenwärter und
Wagenwärtergehilfen,
8. die Nachtwächter.
(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene
Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis
über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein.
§ 67.
Dienstanweisung.
Allen im § 66 genannten Bahnpolizeibeamten, welche in der zur Sicherung des
Betriebes erforderlichen Anzahl angestellt werden müssen, sind von der Eisenbahnverwaltung
über ihre Dienstverrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte
Anweisungen zu ertheilen.
8 68.
Befähigung.
() Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 Jahre
alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können, und die sonst zu ihrem
besonderen Dienste erforderlichen Eigenschaften besitzen. Diese müssen bezüglich der im § 66
Nr. 3 bis 8 aufgeführten Beamten den darüber erlassenen besonderen Bestimmungen ent-
sprechen.
() Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidigt. Sie treten
alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem Publikum gegen-
über in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten.
(6) Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahn-
zwecke finden obige Vorschriften über das Alter und die Vereidigung keine Anwendung.
§ 69.
Pflichten gegen das Publikum. Personalakten.
(1) Die Bahnpolizeibeamten haben dem Publikum gegenüber ein besonnenes, anständiges
und rücksichtsvolles Benehmen zu beobachten und sich insbesondere jedes herrischen und
unfreundlichen Auftretens zu enthalten.
(2) Unziemlichkeiten sind von den Vorgesetzten nöthigenfalls durch angemessene Strafen
zu ahnden.
G) Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes un-
geeignet zeigen, müssen sofort von der Wahrnehmung polizeilicher Verrichtungen entfernt
werden.
() Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten Personalakten
anzulegen und fortzuführen.