Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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() Ebenso können für gewisse Züge und Zuggattungen einer Hauptbahn erleichternde 
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieser Vorschriften durch das k. Staatsministerium 
des Königlichen Hauses und des Aeußern zugelassen werden. 
VIII. 
Schlußbestimmungen. 
8 74. 
(1) Wer als Beamter im Sinne gegenwärtiger Vorschriften zu betrachten ist, bemißt 
sich, soweit es sich um Staats= oder Gemeindebeamte handelt, nach § 359 des Straf- 
gesetzbuches. 
(2) Diese Betriebsordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft und findet An- 
wendung auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahnen Bayerns mit Ausnahme 
der Tramways und derjenigen Eisenbahnen, für welche die Bahnordnung für die Neben- 
eisenbahnen Bayerns maßgebend ist. 
(3) Dieselbe wird durch das Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern 
veröffentlicht. 
((4) Die von den Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungsbestimmungen sind dem 
k. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern vorzulegen. 
(60) In der Betriebsordnung sind als Hauptgeleise der Stationen diejenigen Geleise 
anzusehen, welche von geschlossenen Zügen im regelmäßigen Betriebe befahren werden. 
München, den 10. Dezember 1892. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Frhr. v. Völderndorff.
	        
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