Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

M 63. 887 
Nr. 6013 
Bekanntmachung, die Signalordnung für die Eisenbahnen Bayerns betreffend. 
K. Stnatsministerium des K. Hauses und des Aeußern. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung tritt au Stelle der Signalordnung für die 
Eisenbahnen Bayerns vom 29. März 1886 nachstehende 
Signalordnung 
für die 
Eisenbahnen Bayerns. 
I. 
Signale mit elektrischen Läntewerken und Hornsignale. 
Die Signale mit elektrischen Läutewerken sind zu geben wie folgt: 
1. Der Zug geht in der Richtung von A nach B (Abmeldesignal): 
Einmal eine bestimmte Anzahl von Glockenschlägen. 
2. Der Zug geht in der Nichtung von B nach AK (Abmeldesignal): 
Zweimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
3. Die Bahn wird bis zum nächsten fahrplanmäßigen Zuge nicht mehr befahren 
(Ruhesignal): 
Dreimal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
Dieses Signal kann auch angewandt werden, um anzuzeigen, daß ein signalisirter 
Zug nicht kommt. 
4. Es ist etwas Außergewöhnliches zu erwarten (Gefahrsignal): 
Sechsmal dieselbe Anzahl von Glockenschlägen. 
Diese Signale können außerdem auch mit dem Horn gegeben werden, wie folgt: 
! a. Einmal die Tonfolge lang, kurz, kurz, lang. 
2 a. Zweimal die Tonfolge lang, kurz, kurz, lang. 
3 a. Einmal vier lange Töne. 
4 aKZweimal vier kurze Töne. 
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