Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

13. 77 
Soferne zum Vollzuge der Gewerbeordnung und der auf dieselbe bezüglichen Aus- 
führungsverordnungen des Bundesrathes weitere Bestimmungen über die zuständigen Behörden 
erforderlich werden, ist das Staatsministerium des Innern ermächtigt, dieselben zu treffen. 
8 53. 
In denjenigen Fällen, in welchen gemäß Art. 31 des Gesetzes über das Gewerbs- 
wesen vom 30. Jannar 1868 die Beschlüsse der Kreisregierungen auf Grund kollegialer 
Berathung zu fassen sind, hat diese Beschlußfassung unter entsprechender Anwendung der in 
Art. 31, Art. 32 Abs. 1 und 2, Art. 33—38 des Gesetzes vom 8. August 1878, betreffend 
die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungerechts- 
sachen, enthaltenen Bestimmungen zu erfolgen. 
§ 54. 
Im Uebrigen verbleibt es bezüglich der Zuständigkeit und des Verfahrens in Gewerbe- 
sachen bei den bestehenden Vorschriften. Namentlich bleiben vorbehalten die besonderen Be- 
stimmungen in Bezug auf 
a) die Genehmigung von Stauanlagen für Wassertriebwerke, 
b) die Genehmigung der Anlegung von Dampfkesseln, 
) die Verhältnisse der Bader, 
d) das Hebammenwesen, 
e) die Prüfung der Hufschmiede, 
I) die Aufstellung der Kaminkehrer und die Bildung der Kehrbezirke, 
g) die Gestattung des Gauritts, 
h) die Zubereitung und Abgabe von Giften. 
Die Regelung der Verhältnisse der gemäß § 139 b der Gewerbeordnung aufgestellten 
Aufsichtsbeamten erfolgt durch besondere Verordnung. 
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1892 und soweit sie sich auf den 
Vollzug der §§ 55 a, 105 b, 105 c, 105, 105 f der Gewerbeordnung bezieht, gleichzeitig 
mit der in Art. 9 Abs. 1 des Reichs-Gesetzes vom 1. Juni 1894 vorgesehenen Kaiserlichen Ver- 
ordnung in Kraft. 
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