.K 63. 895
Xr. 60 HV
Bekanntmachung, die Normen für den Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Bayerns
betreffend.
ti. Itaatsministerium des fti. tsaaules und des Aeubern.
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung treten an die Stelle der Normen für die Kon-
struktion und Ausrüstung der Bayerischen Eisenbahnen vom 29. März 1886 die nachstehenden
Normen
für den
Bau und die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Bayerns.
I.
Bau der Eisenbahnen.
§5 l.
Bauentwurf.
(1) Bei der Anlage von Haupteisenbahnen, welche voraussichtlich späterhin mit einem
zweiten Geleise zu versehen sind, ist im Bauentwurf auf Wahrung der Möglichleit hierzu
in angemessener Weise Bedacht zu nehmen.
(2) Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind von baulichen Anlagen
mindestens bis zu derjenigen Umgrenzung des lichten Raumes frei zu halten, welche für die
freie Bahn, sowie innerhalb der Bahnhöfe für die Ein= und Ausfahrtsgeleise der Züge mit
Personenbeförderung auf Anlage A, für die sonstigen Geleise der Bahnhöse auf Anlage B
dargestellt ist. Dabei ist in Krümmungen auf die Spurerweiterung und die Ueberhöhung
der äußeren Schiene Rücksicht zu nehmen.
G) Die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen
Gegenstände müssen außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindestens 150 Millimeter von
der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstande derselben
von der Fahrschiene darf dies Maaß auf 135 Millimeter eingeschränkt werden. Innerhalb
des Geleises muß ihr Abstand von der Innenkante des Schienenkopses mindestens 67 Milli-
meter betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangsschienen nach dem mittleren Theile
hin allmählig bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit
Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb des Geleises hervortretenden unbeweglichen
Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der Spvurerweiterung
größer sein, als die vorgenannten Maaße.
155