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gelassenen Fahrgeschwindigkeit (Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Bayerns § 26) die
Krümmungen mit Sicherheit durchfahren werden können. Die lUeberhöhung soll in den Ueber-
gangsbögen oder in den zunächst an die Krümmung anuschließenden geraden Strecken auf eine
Länge auslaufen, welche mindestens das 200fache der Ueberhöhung beträgt.
() Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise sind stetig in einander
überzuführen.
(6) Zwischen entgegengesetzten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades Stück von
solcher Länge einzulegen, daß die Fahrzeuge sanuft und stetig in die andere Krümmung ein-
laufen.
(6) Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier Bahn soll nicht unter
180 Meter lang sein.
G:) Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 Meter für Krümmungen auf freier
Bahnstrecke bedarf besonderer Genehmigung.
§ 7.
Längsneigung.
(u) Die Längsneigung einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als 25%/% (1:40).
()Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 125%% (1:80) ist besondere Ge-
nehmigung erforderlich.
G) Die Stationen, auf denen Ausweichegeleise für das Kreuzen oder Ueberholen von
Güterzügen augelegt werden, sollen, abgesehen von Ausziehgeleisen nebst zugehörigen Ver-
theilungsweichen, in keiner stärkeren Neigung als 2/%% (1: 400) liegen.
(4) Die Ausweichegeleise dürfen in die stärkere Neigung der Bahn eingreifen.
88.
Neigungswechsel.
(1) Die Neigungswechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreisbogen von
mindestens 5 000 Meter Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor Stationen
kann dieses Maaß auf 2 000 Meter herabgesetzt werden.
(2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 5% 0 (1:200), sofern die Länge einer
derselben 1 000 Meter übersteigt, ist eine weniger als h%% (1:200) geueigte Strecke von
mindestens 500 Meter Länge einzulegen, welche zur Ausrundung mitbenutzt werden kann.
§ 9.
Entfernung der Geleise.
(1) Die Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Mitte nicht weniger
als 3/0 Meter von einander entfernt sein. Tritt zu einem Geleisepaare noch ein Geleise
hinzu, so ist dessen Entfernung von dem zunächst liegenden Geleise von Mitte zu Mitte zu
mindestens 4,000 Meter anzunehmen.
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