Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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gelassenen Fahrgeschwindigkeit (Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Bayerns § 26) die 
Krümmungen mit Sicherheit durchfahren werden können. Die lUeberhöhung soll in den Ueber- 
gangsbögen oder in den zunächst an die Krümmung anuschließenden geraden Strecken auf eine 
Länge auslaufen, welche mindestens das 200fache der Ueberhöhung beträgt. 
() Verschiedene Krümmungen und Querneigungen der Geleise sind stetig in einander 
überzuführen. 
(6) Zwischen entgegengesetzten Krümmungen einer Bahnlinie ist ein gerades Stück von 
solcher Länge einzulegen, daß die Fahrzeuge sanuft und stetig in die andere Krümmung ein- 
laufen. 
(6) Der kleinste Halbmesser der gekrümmten Geleise auf freier Bahn soll nicht unter 
180 Meter lang sein. 
G:) Die Anwendung eines Halbmessers unter 300 Meter für Krümmungen auf freier 
Bahnstrecke bedarf besonderer Genehmigung. 
§ 7. 
Längsneigung. 
(u) Die Längsneigung einer Bahnlinie soll nicht stärker sein als 25%/% (1:40). 
()Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 125%% (1:80) ist besondere Ge- 
nehmigung erforderlich. 
G) Die Stationen, auf denen Ausweichegeleise für das Kreuzen oder Ueberholen von 
Güterzügen augelegt werden, sollen, abgesehen von Ausziehgeleisen nebst zugehörigen Ver- 
theilungsweichen, in keiner stärkeren Neigung als 2/%% (1: 400) liegen. 
(4) Die Ausweichegeleise dürfen in die stärkere Neigung der Bahn eingreifen. 
88. 
Neigungswechsel. 
(1) Die Neigungswechsel auf der freien Bahnstrecke sind nach einem Kreisbogen von 
mindestens 5 000 Meter Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor Stationen 
kann dieses Maaß auf 2 000 Meter herabgesetzt werden. 
(2) Zwischen Gegenneigungen von mehr als 5% 0 (1:200), sofern die Länge einer 
derselben 1 000 Meter übersteigt, ist eine weniger als h%% (1:200) geueigte Strecke von 
mindestens 500 Meter Länge einzulegen, welche zur Ausrundung mitbenutzt werden kann. 
§ 9. 
Entfernung der Geleise. 
(1) Die Doppelgeleise auf der freien Bahnstrecke sollen von Mitte zu Mitte nicht weniger 
als 3/0 Meter von einander entfernt sein. Tritt zu einem Geleisepaare noch ein Geleise 
hinzu, so ist dessen Entfernung von dem zunächst liegenden Geleise von Mitte zu Mitte zu 
mindestens 4,000 Meter anzunehmen. 
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