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größerem Umfange zu erwarten steht, sind feste Rampen für seitliche Verladung und nach
Bedarf für Verladung vor Kopf herzustellen, deren Höhe über Schienenoberkaute in den zur
seitlichen Verladung dienenden Theilen nicht über 10100 Meter beträgt.
() Für geringeren Verkehr genügt die Bereitstellung beweglicher Rampen.
(3) Die für seitliche Verladung eingerichteten Rampen, an welchen geschlossene Militär=
züge be= oder entladen werden sollen, müssen so gelegen sein, daß mindestens 20 Fahrzeuge
ohne Rückbewegung daran vorbeigeführt werden können. Ist auf den gedachten Stationen
die Anlage eines durchlaufenden Nampengeleises oder eines solchen für 20 Wagen nicht
schon durch den gewöhnlichen Verkehr geboten, so genügt es, wenn die Laderampe so gelegen
ist, daß das Nampengeleise für die Vorführung von mindestens 20 Wagen anstandslos
verlängert werden kann. Die Höhe dieser zu Militärverladungen bestimmten Rampen über
Schienenoberkante soll in den zur seitlichen Verladung dienenden Theilen nicht über 1,000 Meter
betragen.
§ 19.
Güterschuppen.
Die Höhe des Fußbodens der Güterschuppen und Ladebühnen an von Zügen zu be-
fahrenden Geleisen soll 1,700 Meter über Schienenoberkante nicht übersteigen.
§ 20.
Lademaaß.
Auf den größeren Güterstationen ist eine Vorrichtung anzubringen, mittelst welcher
die Ladungen offener Güterwagen auf die Innehaltung der zugelassenen Umgrenzung geprüft
werden können.
§ 21.
Wasserstationen.
(1) Die für eine Bahnstrecke innerhalb eines bestimmten Zeitraumes erforderliche Wasser-
menge wird im Bedürfnißfalle besonders festgesetzt werden. Die Wasserstationen sind an-
gemessen zu vertheilen.
(2) Jeder Wasserkrahn muß in der Minute mindestens ein Kubikmeter Wasser liefern
können.
CG) Die Ausgüsse der Wasserkrahne sollen mindestens 2/650 Meter über Schienen-
oberkante liegen.
§ 22.
Werkstätten.
Durch Anlage ausreichender Werkstätten ist für den sichern und schnellen Vollzug der
Arbeiten zur Instandsetzung der Betriebsmittel Sorge zu tragen, sofern dies nicht in anderer
Weise sichergestellt ist.