Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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(e) Die nach außen aufschlagenden Thüren der Personenwagen sollen bei der Stellung 
der Wagen im geraden Geleise noch innerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes verbleiben. 
(„) Unter 130 Millimeter über Schienenoberkante dürfen, abgesehen von den Rädern 
der Eisenbahnfahrzeuge, auch bei größter Abnützung der Radreifen nur die nachbenannten 
Theile herabreichen, und zwar: 
a) bei allen Eisenbahnfahrzeugen: 
1. die durch den Radreifen gedeckten Theile, wie Bahnräumer, Bremsklötze, 
Sandstreuer, bis auf 50 Millimeter über Schienenoberkante; 
2. die Kuppelungen und Sicherheitsketten bis auf 75 Millimeter über Schienen- 
oberkante; 
I„ bei Lokomotiven außerdem: 
1. die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Lokomotiotheile, wie Kurbel- 
und Kuppelstangenköpfe, bis auf 75 Millimeter über Schienenoberkante; 
2. die übrigen Lokomotivtheile bis 100 Millimeter über Schienenoberkante. 
(s) Von der seitlichen Begrenzung des lichten Raumes müssen alle im Absatz (:) dieses 
Paragraphen unter a und b gedachten Theile mindestens 50 Millimeter entfernt bleiben. 
24.— 
Lokomotiven= und Tender-Radstand. 
Die Lokomotiven und Tender sollen einen nach den Bahnverhältnissen möglichst langen 
Radstand erhalten; derselbe ist für Güterzuglokomotiven mit festen Achsen höchstens zu 
4,500 Meter anzunehmen. 
§ 25. 
Tender. 
Die Höhe des Wassereinlaufs am Tender über Schienenoberkante darf nicht mehr als 
2,750 Meter betragen. 
§ 26. 
Wagenradstand. 
(!) Bei Wagen, welche mehr als zwei Achsen ohne Drehgestell haben, muß für die 
Mittelachsen eine entsprechende Verschiebbarkeit angeordnet werden, sofern der Radstand über 
4,000 Meter beträgt. 
(2) Für Güterwagen ist ein kleinerer Radstand als 2,000 Meter nicht anzuwenden 
und soll das Maaß von 4,000 Meter für den Radstand nicht überschritten werden, sofern 
die Güterwagen nicht mit Lenkachsen ausgestattet sind. 
§ 27. 
Wagengestelle. 
Der Fußboden der Güterwagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke gebauten, 
soll mindestens 170 Millimeter über den Buffermitten liegen.
	        
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