Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

M 63. 903 
§ 28. 
Bremsen. 
() Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit denselben eine an- 
nähernde Feststellung der Achsen erzielt werden kann. 
C) Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen stets nach 
rechts gedreht werden. 
) Die für den Aufenthalt der Bremser bestimmten Sitze sind zu überdecken und 
mindestens an der Vorder= und Rückseite mit Schutzwänden zu versehen. 
§ 29. 
Raddruck. 
Bei sämmtlichen Fahrzeugen soll der Druck eines Rades auf die Schiene bei voller 
Ausnutzung der festgesetzten Tragsähigkeit im Stillstand der Fahrzeuge nicht mehr als 
7000 Kilogramm betragen. 
§ 30. 
Zug= und Stoßvorrichtungen. 
(1) Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei den Tendern 
an der hinteren Stirnseite und bei Tenderlokomotiven und allen übrigen Fahrzeugen, mit 
Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, an beiden Stirnseiten mit federnden Zug- 
und Stoßvorrichtungen versehen sein. Die Mitte der Zug= und Stoßvorrichtungen darf 
über Schienenoberkante bei leeren Fahrzeugen nicht höher als 1,06 Meter und bei beladenen 
Fahrzeugen nicht tiefer als O,0 Meter liegen. 
) Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke gebauten, 
müssen mit durchgehenden Zugstangen versehen sein. 
§ 31. 
Zugvorrichtung. 
(1) Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so eingerichtet sein, daß die Länge, um 
welche sie gegen die Kopsschwelle hervorgezogen werden kann, mindestens 50 Millimeter und 
höchstens 150 Millimeter beträgt. 
(2) Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von der Stoßfläche der 
nicht zusammengedrückten Buffer nicht weniger als 345 Millimeter und nicht mehr als 
395 Millimeter entfernt sein. 
§ 32. 
Buffer. 
C) Die Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der Wagen soll von Mitte zu Mitte 
1,0 Meter betragen. Der Abstand der vorderen Bufferfläche von der Kopsschwelle des 
Wagens ist bei völlig zusammengedrückten Buffern mindestens zu 370 Millimeter an- 
zunehmen. 
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