M 63. 903
§ 28.
Bremsen.
() Die Bremsen der Fahrzeuge sollen so beschaffen sein, daß mit denselben eine an-
nähernde Feststellung der Achsen erzielt werden kann.
C) Bei Anwendung von Bremskurbeln müssen dieselben beim Festbremsen stets nach
rechts gedreht werden.
) Die für den Aufenthalt der Bremser bestimmten Sitze sind zu überdecken und
mindestens an der Vorder= und Rückseite mit Schutzwänden zu versehen.
§ 29.
Raddruck.
Bei sämmtlichen Fahrzeugen soll der Druck eines Rades auf die Schiene bei voller
Ausnutzung der festgesetzten Tragsähigkeit im Stillstand der Fahrzeuge nicht mehr als
7000 Kilogramm betragen.
§ 30.
Zug= und Stoßvorrichtungen.
(1) Die Untergestelle müssen bei den Lokomotiven an der vorderen, bei den Tendern
an der hinteren Stirnseite und bei Tenderlokomotiven und allen übrigen Fahrzeugen, mit
Ausnahme der nur in Arbeitszügen laufenden, an beiden Stirnseiten mit federnden Zug-
und Stoßvorrichtungen versehen sein. Die Mitte der Zug= und Stoßvorrichtungen darf
über Schienenoberkante bei leeren Fahrzeugen nicht höher als 1,06 Meter und bei beladenen
Fahrzeugen nicht tiefer als O,0 Meter liegen.
) Die Untergestelle der Wagen, mit Ausnahme der für besondere Zwecke gebauten,
müssen mit durchgehenden Zugstangen versehen sein.
§ 31.
Zugvorrichtung.
(1) Die Zugvorrichtung der Fahrzeuge muß so eingerichtet sein, daß die Länge, um
welche sie gegen die Kopsschwelle hervorgezogen werden kann, mindestens 50 Millimeter und
höchstens 150 Millimeter beträgt.
(2) Die Angriffsfläche des nicht angezogenen Zughakens soll von der Stoßfläche der
nicht zusammengedrückten Buffer nicht weniger als 345 Millimeter und nicht mehr als
395 Millimeter entfernt sein.
§ 32.
Buffer.
C) Die Entfernung der Buffer an den Kopfseiten der Wagen soll von Mitte zu Mitte
1,0 Meter betragen. Der Abstand der vorderen Bufferfläche von der Kopsschwelle des
Wagens ist bei völlig zusammengedrückten Buffern mindestens zu 370 Millimeter an-
zunehmen.
156