Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Durchmesser der Des Achsschenkels Größte zulässige 
Achse in der Nabe Durchmesser Länge Gesammtbelastung 
mindestens mindestens höchstens einer Achse 
Millimeter. Millimeter. Millimeter. Nilogramm. 
100 62 150 4300 
105 66 156 5 000 
110 70 162 5 800 
115 74 166 6 600 
120 78 170 7.500 
125 82 174 8 500 
130 86 178 9 600 
135 90 182 10 700 
140 94 185 12 000 
145 98 188 13 200 
  
  
(2) Bei Anwendung von Schweißeisen sind die Belastungen um 16 vom Hundert zu 
verringern. 
() Werden größere Schenkellängen angewendet, so sind auch die Durchmesser ent- 
sprechend zu vergrößern. 
C□) Bei den Achsen der Personen-, Post= und Gepäckwagen soll die Stärke in der 
Nabe nicht unter 115 Millimeter und die größte zulässige Gesammtbelastung um 20 vom 
Hundert geringer sein, als die betreffende Zahlenreihe im Absatz () dieses Paragraphen angibt. 
(5) Wagen= und Tenderachsen dürfen keine Absätze an den Naben haben, überhaupt 
sind an den Achsen und Achsschenkeln alle scharfen Absätze zu vermeiden. 
II. 
Schlußbestimmungen. 
§ 39. 
(1) Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Jannar 1893 in Krast. 
() Dieselben werden durch das Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich 
Bayern veröffentlicht. 
G) Sie finden Anwendung auf die Vollspurbahnen, und zwar: 
a) in ihrem Abschnitt 1 
1. auf alle Haupteisenbahnen, welche nach diesem Zeitpunkt in Angriff ge- 
nommen werden;
	        
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