Krümmungen.
Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke soll bei Vollspurbahnen, wenn
Fahrmaterial der Hauptbahn übergeht, nicht kleiner als 150 Meter, bei eigenartigem Fahr-
material nicht kleiner als 100 Meter sein.
§ 4.
Spurerweiterung.
In Krümmungen darf die Spurerweiterung bei Vollspurbahnen das Maaß von 35 Milli-
meter nicht überschreiten.
Fahrbarer Zustand der Bahn.
(1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß
jede Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserung befindet, ohne Gefahr mit der für die
betreffende Strecke festgesetzten größten Geschwindigkeit (§ 27) befahren werden kann.
(2) Bahnstrecken, auf welchen zeitweise die sonst für dieselben zulässige Fahrgeschwindig-
keit ermäßigt werden muß, sind durch Signale als solche zu kennzeichnen und unfahrbare
Strecken, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale abzuschließen.
86.
Umgrenzung des lichten Raumes.
□1) Sämmtliche Geleise mit voller Spurweite, auf denen Züge bewegt werden, sind
von baulichen Anlagen und lagernden Gegenständen mindestens bis zu derjenigen Um-
grenzung des lichten Raumes frei zu halten, welche für die freie Bahn, sowie innerhalb
der Bahnhöfe für die Ein= und Ausfahrtsgeleise der Züge mit Personenbeförderung auf
Anlage A, für die sonstigen Geleise der Bahnhöfe auf Anlage B dargestellt ist. Dabei ist.
in Krümmungen auf die Spurerweiterung und die Ueberhöhung der äußeren Schiene Rücksicht
zu nehmen.
() Abweichungen von dieser Umgrenzung, welche bereits vor Bekanntmachung dieser
Vorschriften bestanden haben, können auch ferner beibehalten werden.
() Juwieweit bei Ladegeleisen der Vollspurbahnen Einschränkungen dieser Umgrenzung
zulässig sind, wird in jedem Einzelfalle besonders bestimmt.
() Bei Neubauten ist die Umgrenzung des von baulichen Anlagen frei zu haltenden
lichten Raumes in dem unteren Theile bis zu den auf den Anlagen C und D dargestellten
Umrißlinien auszudehnen.
(o) Bei vollspurigen Geleisen müssen die bis zu 50 Millimeter über Schienenoberkante
hervortretenden unbeweglichen Gegenstände außerhalb des Geleises im Allgemeinen mindestens
150 Millimeter von der Innenkante des Schienenkopfes entfernt bleiben; bei unveränder-
157“