Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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lichem Abstande derselben von der Fahrschiene darf dies Maaß auf 135 Millimeter ein- 
geschränkt werden. Innerhalb des Geleises muß ihr Abstand von der Innenkante des 
Schienenkopfes mindestens 67 Millimeter betragen, jedoch kann dieser Abstand bei Zwangs- 
schienen nach dem mittleren Theile hin allmählig bis auf 41 Millimeter eingeschränkt werden. 
In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb des Geleises 
hervortretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienenkopfes um den 
Betrag der Spurerweiterung größer sein, als die vorgenannten Maaße. 
(#) Für Schmalspurbahnen bleibt die Festsetzung der Umgrenzung des lichten Raumes 
besonderer Bestimmung vorbehalten. 
87. 
Einfriedigungen der Bahn. 
() Ob und an welchen Stellen Schutzwehren oder andere Sicherheitsvorrichtungen an 
Wegen erforderlich sind, welche unmittelbar neben einer mit Lokomotiven befahrenen Bahn 
herlaufen oder über die letztere führen, wird besonderer Bestimmung vorbehalten. 
(1) In angemessener Entfernung vor verkehrsreichen Wegeübergängen in Schienenhöhe 
müssen Warnungstafeln aufsgestellt sein. 
C) Werden zur Absperrung von Wegeübergängen Drahtzugschranken angewendet, so 
müssen dieselben auch mit der Hand geöffnet und geschlossen werden können. Jeder durch 
Zugschranken abzuschließende Uebergang muß mit einer Glocke versehen sein, mit welcher 
vor dem Schließen der Schranken zu läuten ist. 
C) Besondere Vorschriften werden für solche Strecken vorbehalten, in welchen öffentliche 
Wege zur Anlage der Bahn benützt werden. 
88. 
Abtheilungszeichen, Neigungszeiger, Merkzeichen. 
(1) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche Entfernungen von 
ganzen Kilometern angeben. 
(2) Neigungszeiger müssen neben den Enden der stärker als 6,/6%/%0 (1:150) geneigten 
Strecken angebracht sein, sofern sich letztere ohne Unterbrechung durch eine flachere oder ent- 
gegengesetzte Neigung auf eine größere Länge als 500 Meter ausdehnen. 
(() Vor den in Schienenhöhe liegenden, unbewachten und von dem Lokomotivführer 
nicht übersehbaren Wegeübergängen soll in genügender Entfernung auf der zur Fahrtrichtung 
rechts gelegenen Seite der Bahn ein Kennzeichen vorhanden sein, welches dem Lokomotiv= 
führer eines die Strecke befahrenden Zuges die Annäherung an einen derartigen Uebergang 
anzeigt. Inwieweit Abweichungen stattfinden können, wird besonders bestimmt. 
() Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Merkzeichen angebracht sein, 
welches die Stelle angibt, über die hinaus auf dem einen Geleise Fahrzeuge mit keinem
	        
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