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Zifferblättern der Manometer muß der höchste zulässige Dampfüberdruck durch
eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein;
e) mit einer Dampfpfeife.
8 11.
Abnahmeprüfung und wiederkehrende Untersuchungen der Lokomotiven und Tender.
(1) Neue oder mit neuen Kesseln versehene Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt
werden, nachdem sie einer technisch-polizeilichen Abnahmeprüfung unterworfen und als sicher
befunden sind. Der hiebei als zulässig erkannte höchste Dampfüberdruck, sowie der Name
des Fabrikanten der Lokomotive und des Kessels, die laufende Fabriknummer und das Jahr
der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive
bezeichnet sein.
(2) Nach jeder umfangreicheren Ausbesserung des Kessels, im Uebrigen in Zeitabschnitten
von höchstens drei Jahren, sind die Lokomotiven nebst den zugehörigen Tendern in allen
Theilen einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, mit welcher eine Kesseldruckprobe zu
verbinden ist. Diese Zeitabschnitte sind vom Tage der Inbetriebsetzung nach beendeter Unter-
suchung bis zum Tage der Außerbetriebsetzung zum Zweck der nächsten Untersuchung zu
bemessen.
G#) Bei den Druckproben ist der Kessel vom Mantel zu entblößen, mit Wasser zu
füllen und mittelst einer Druckpumpe zu prüfen. Der Probedruck soll den höchsten zulässigen
Dampfüberdruck um fünf Atmosphären übersteigen. Bei Lokomotiven, für welche ein geringerer
Probedruck bis zum Inkrasttreten dieser Bestimmungen als zulässig erachtct worden ist, kann
es hierbei verbleiben.
6) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zu-
stande nicht wieder in Dienst genommen werden.
(6) Bei jeder Kesselprobe ist gleichzeitig die Richtigkeit der Manometer und Ventil=
belastungen der Lokomotiven zu prüfen.
(e) Der angewendete Probedruck ist mittelst eines Prüfungsmanometers zu messen,
welches in angemessenen Zeitabschnitten auf seine Richtigkeit untersucht werden muß.
G) Längstens acht Jahre nach Inbetriebsetzung eines Lokomotivkessels muß eine innere
Untersuchung desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind.
Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Untersuchung zu wiederholen.
(6) Ueber die Ergebnisse der Kesseldruckproben und der sonstigen mit den Lokomotiven
und Tendern vorgenommenen Untersuchungen ist Buch zu führen.
§ 12.
Läutevorrichtungen der Lokomotiven.
Sofern auf einer Bahnstrecke unbewachte Wegeübergänge vorkommen, oder öffentliche