Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

63. 919 
.) Der Schrankendienst kann auch weiblichen Personen auvertrant werden. 
Bei Annäherung eines Zuges oder einer einzeln fahrenden Lokomotive an einen in 
Schienenhöhe liegenden von dem Lokomotivführer nicht übersehbaren Wegeübergang, dessen 
Bewachung nicht vorgeschrieben ist, hat der Lokomotivführer von der nach § 8C) gekenn- 
zeichneten Stelle an bis nach Erreichung des Ueberganges die Läutevorrichtung in Thätigkeit 
zu halten. Außerdem ist die Läutevorrichtung in Thätigkeit zu setzen, wenn Menschen oder 
Fuhrwerke auf der Bahn oder in gefahrdrohender Nähe derselben bemerkt werden. 
W60) Auf Strecken, in welchen die Bahn auf einer bestehenden Straße liegt, ist die 
Läutevorrichtung gegebenenfalls zur Warnung von Passanten und Fuhrwerken zu gebrauchen. 
() Beim Schieben der Züge (§ 31) liegt die Verpflichtung zum Läuten in den vor- 
bezeichneten Fällen dem wachthabenden Beamten oder verpflichteten Arbeiter auf dem vordersten 
Wagen des Zuges ob. 
§ 22. 
Rechtsfahren der Züge. 
Auf doppelgeleisigen Strecken der freien Bahn sollen die Züge das in ihrer Fahrt- 
richtung rechts liegende Geleise befahren. 
23. 
Stärke der Züge. 
Mehr als 120 Wagenachsen sollen in keinem Zuge befördert werden. 
§ 24. 
Zahl der Bremsen eines Zuges. 
(1) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender und an der Lokomotive 
so viele Bremsen bedient sein, daß durch die letzteren mindestens der aus nachstehendem 
Verzeichnisse zu berechnende Theil der im Zuge befindlichen Wagenachsen gebremst werden kann: 
  
  
Auf Neigungen Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 
15 20 30 40 
von vom — 
Verhältniß Kilometer in der Stunde 
/oo erhaltniß müssen von je 100 Wagenachsen zu breussen sein 
. 
o -1:00 6 6 6 10 
2, 1: 400 6 1 6 9 14 
5,0 1:200 6 7 12 18 
7, 1:133 8. 10 15 21 
40 1:. 100 10 13 18 25 
 
	        
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