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G) Für Bahnstrecken, welche stärkere Neigungen als 40% 0% (1:25) haben, sind für
das Bremsen der Züge besondere Vorschriften zu erlassen.
□)Für Züge und Wagen, welche auf längeren Strecken aueschließlich durch die
Schwerkraft oder mit Hilfe stehender Maschinen sich bewegen, werden die erforderlichen
Sicherheitsvorschriften besonders erlassen. Das Gleiche gilt auch für Bahnen von außer-
gewöhnlicher Bauart.
(0) Den Stationsvorstehern sowie den Lokomotiv= und Zugführern ist bekannt zu
geben, der wievielte Theil der Wagenachsen auf jeder Strecke bei den vorgeschriebenen Fahr-
geschwindigkeiten muß gebremst werden können.
§ 25.
Bildung der Ziüge.
Bei Bildung der Züge ist darauf zu achten, daß die Wagen gehörig zusammen-
gekuppelt sind, die Belastung in den einzelnen Wagen thmlichst gleichmäßig vertheilt ist,
die nöthigen Signaloorrichtungen angebracht und die nach § 24 erforderlichen Bremsen
bedient und thunlichst gleichmäßig im Zuge vertheilt sind.
§ 26.
Beleuchtung der Wagen.
Das Innere der zur Beförderung von Personen benutzten Wagen ist während der
Fahrt bei Dunkelheit und in Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als drei Minuten
gebraucht werden, angemessen zu beleuchten.
§ 27.
Größte zulässige Fahrgeschwindigkeit.
(1) Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit für Züge und einzeln fahrende Lokomotiven
wird durch besondere Bestimmung festgestellt. Größere Geschwindigkeiten als 30 Kilometer
in der Stunde bis zu der größten zulässigen Geschwindigkeit von 40 Kilometer in der
Stunde dürfen nur gestattet werden auf vollspurigen Bahnstrecken mit eigenem Bahnkörper
und nur für Personenzüge, welche nicht mehr als 26 Wagenachsen führen und mit durch-
gehender Bremse versehen sind. Die Betriebsmittel, welche in diese schnellerfahrenden Züge
eingestellt werden, müssen den bezüglichen Bestimmungen in den Normen für den Bau und
die Ausrüstung der Haupteisenbahnen Bayerns entsprechen. Am Schlusse eines solchen mit
durchgehender Bremse versehenen Zuges dürfen innerhalb der vorbezeichneten Zugstärke einzelne
Wagen ohne durchgehende Bremse bis zu höchstens 12 Achsen angehängt werden; in diesem
Falle muß auf Neigungen von mehr als 5%% (1:200) in einer unnnterbrochenen Länge
von 1000 Meter oder darüber der letzte Wagen eine bediente Bremse haben.
(2) Wird bei einem Zuge mit durchgehender Bremse letztere unterwegs ungangbar, so
158°