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darf die Fahrt ohne Verminderung der sonst dafür zugelassenen Geschwindigkeit fortgesetzt
werden, sofern die Bedienung der nach § 24 erforderlichen Anzahl von Bremsen mit der
Hand bewirkt wird.
§ 28.
Lungsamfahren.
(l) Wenn ein Signal zum Langsamfahren gegeben ist oder ein Hinderniß auf der
Bahn bemerkt wird, ferner beim Fahren durch Ortschaften und in Strecken, in welchen die
freie Aussicht über die Bahnanlage gehindert ist, muß die Fahrgeschwindigkeit in einer den
Umständen angemessenen Weise ermäßigt werden.
(2) Auf Strecken, in welchen eine Drehbrücke liegt oder welche aus einem sonstigen
Grunde stets mit besonderer Vorsicht befahren werden müssen, ist die größte zulässige Ge-
schwindigkeit für die einzelnen Zuggattungen besonders festzusetzen.
§ 29.
Abfahrt der Ziüge.
(1) Kein Zug darf eine Station verlassen, bevor die Abfahrt von dem zuständigen
Beamten gestattet ist.
(2) Bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 15 Kilometer in der Stunde darf ein
Zug einem anderen in derselben Richtung abgelassenen Zuge nur in Stationsabstand folgen.
8 30.
Sonderzüge.
(1) Sonderzüge und einzeln fahrende Lokomotiven, welche den betheiligten Stationen,
sowie dem Bahnbewachungspersonal nicht vorher angekündigt sind, dürfen mit keiner größeren
Geschwindigkeit als 15 Kilometer in der Stunde befördert werden.
(1) Die Sonderzüge der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften haben behufs pünkt-
licher Beförderung überall den Vorrang vor den anderen Zügen.
§ 31.
Schieben der Züge.
Das Schieben von Zügen, an deren Spitze sich eine führende Lokomotive nicht befindet,
ist nur dann zulässig, wenn die Stärke derselben nicht mehr als 50 Wagenachsen beträgt
und die Geschwindigkeit 15 Kilometer in der Stunde nicht übersteigt. Der vorderste Wagen
muß alsdann mit einem wachthabenden Beamten oder verpflichteten Arbeiter besetzt sein,
welcher eine weithin tönende Glocke bei sich zu führen hat (8 21).
§ 32.
Begleitpersonal.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten untergeordnet sein.