Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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(2) Bewegliche Brücken, mit Ausschluß derjenigen, welche nur ausnahmsweise bei 
vorübergehender Außerbetriebsetzung der betreffenden Geleise geöffnet werden, sind nach beiden 
Richtungen durch Signale abzuschließen, welche mit der Verriegelungsvorrichtung der Brücke 
dergestalt in gegenseitiger Abhängigkeit stehen, daß das Fahrsignal nur bei genauer und völlig 
sicherer Feststellung der Brücke erscheinen kann. 
§ 38. 
Weichensignale. 
Die jedesmalige Stellung der Einfahrtsweichen muß dem Lokomotivführer durch Signale 
kenntlich sein, wenn nicht die Weichen durch einen sicheren Verschluß unverrückbar fest- 
gestellt sind. 
§ 39. 
Zugsignale. 
Jeder geschlossen fahrende Zug muß mit Signalen versehen sein, welche bei Tage den 
Schluß, bei Dunkelheit aber die Spitze und den Schluß desselben erkennen lassen; Gleiches 
gilt für einzeln fahrende Lokomotiven. 
§ 40. 
Signale des Lokomotivpersonals. 
Das Lokomotivpersonal muß die Signale geben können: 
Achtung, 
Bremsen anziehen und 
Bremsen loslassen. 
§ 41. 
Elektrische Verbindungen. 
Die Stationen, welche Nebengeleise haben, müssen zur Verständigung unter einander 
mit elektrischen Schreibtelegraphen oder Fernsprechern ausgerüstet sein. Ausnahmen sind mit 
besonderer Genehmigung zulässig. 
§ 42. 
Signalordnung. 
(1) Im Uebrigen bleibt die Einrichtung des Signalwesens von der Eigenart des Be- 
triebes auf der betreffenden Bahn abhängig. 
(") Soweit Signale zur Anwendung kommen, müssen dieselben gemäß den Vorschriften 
in der Signalordnung für die Eisenbahnen Bayerns eingerichtet und gehandhabt werden. 
Bestimmungen für das Publikum. 
§ 43. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen Anord-
	        
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