Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

„M 63. 925 
nungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behufs Aufrechthaltung der Ordnung 
innerhalb des Bahngebiets und bei der Beförderung von Personen und Sachen getroffen 
werden, und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform befindlichen oder mit einem 
Dienstabzeichen oder einem sonstigen Ausweis über ihre amtliche Eigenschaft versehenen Bahn- 
polizeibeamten (§ 47) Folge zu leisten. 
8 44. 
Betreten der Bahnanlagen und der Stationen. Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen, sowie 
Verhalten der Reisenden beim Ein- und Aussteigen und während der Fahrt. 
(1) Das Betreten der Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, sowie das Be- 
treten der zur Bahn gehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen An- 
lagen ist ohne Erlaubnißkarte nur den Organen der Bahnverwaltung und den bestellten 
Aufsichtebeamten, den in der Ausübung ihres Dienstes befindlichen Beamten der Staats- 
anwaltschaften, Gerichts-, Forstschutz= und Polizeibeamten, den zur Wahrnehmung des 
Zoll-, Steuer= oder Telegraphendienstes innerhalb des Bahngebiets berufenen Beamten, 
sowie den zu Besichtigungen dienstlich entsendeten dentschen Offizieren, ferner innerhalb des 
Bereichs von Festungen bis zur äußersten Grenze der Tragweite der Geschütze den Offizieren 
und in Unisorm befindlichen Beamten der deutschen Festungsbehörden gestattet. Die bezeich- 
neten Personen haben, sofern sie nicht durch ihre Unisorm kenntlich sind, sich durch eine 
Bescheinigung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde auf Erfordern auszuweisen. Die Gestattung 
des Betretens der Bahn begreift ein Gehen auf dem Bahnkörper und demselben entlang, 
welches nur zum Zweck kürzerer oder bequemerer Wegzurücklegung stattfindet, nicht in sich. 
(:2) Das Publikum darf die Bahn, soweit sie nicht zugleich als Weg dient, nur an 
den zu Uebergängen bestimmten Stellen betreten, und zwar nur solange, als dieselben nicht 
abgesperrt sind oder sich kein Zug nähert. 
(3) In allen Fällen ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden. 
(□!) Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Aulagen, soweit dieselben 
nicht zugleich als Weg dienen, durch Vieh, bleibt derjeuige verantwortlich, welchem die Auf- 
sicht über dasselbe obliegt. 
(0) Sobald sich ein Zug nähert, müssen Fuhrwerke, Reiter, Fußgänger, Treiber von 
Vieh und Lastthieren in angemessener Eutfernung von der Bahn und zwar, sofern Warnungs- 
tafeln vorhanden sind, an diesen halten, beziehungsweise die Bahn schnell räumen. 
() Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu 
öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen. 
(2) Außerhalb der bestimmungsgemäß dem Publikum für immer oder zeitweise geöff- 
neten Räume darf Niemand den Bahnhof ohne Erlaubnißkarte betreten, mit Ausnahme der 
in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Chefs der Militärbehörde, sowie der in Absatz (1) 
gedachten Personen und der Postbeamten.
	        
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