Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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) Das Verweilen im örtlichen Bezirk der Bahnverwaltung zum Zweck des Feilbietens 
oder des Verkaufs von Fahrkarten ist verboten. 
(60) Die bestimmungsgemäß dem Publikum für immer oder zeitweise geöffneten Räume 
dürfen ohne besondere Erlaubniß der Bahnverwaltung zu gewerblichen Zwecken nicht betreten 
werden, insbesondere nicht von Gasthofbediensteten, Kutschern, Packträgern, Zeitungs= und 
Viktualienverkäufern und dergl. 
o) Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder Absetzung von Personen, 
sowie zur Abholung oder Zufuhr von Gütern sind nur die dafür bestimmten Stellen auf 
den Vorplätzen der Bahnhöfe und auf den Plätzen an den Ladegeleisen und den Güter- 
schuppen zu benützen. 
(u) Die Ueberwachung der Ordnung auf diesen für die Fuhrwerke bestimmten Plätzen 
steht den Bahnpolizeibeamten zu, insoferne in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften 
ein Anderes bestimmen. 
2) Jede Beschädigung der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen mit Einschluß der 
Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, imgleichen das Auflegen von Steinen, 
Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Aunbringen sonstiger Fahrthindernisse 
ist verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmung von Signalen, die Ver- 
stellung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme aller den Betrieb störenden 
Handlungen. 
(13) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein= und Aussteigen und 
der Versuch dazu, sowie das eigenmächtige Oeffnen der an den Langseiten der Wagen be- 
findlichen Thüren verboten. 
(1) Es ist untersagt, Gegenstände, durch welche Personen oder Sachen beschädigt 
werden können, während der Fahrt aus dem Wagen zu werfen. 
(l#0) Wer während der Fahrt ohne Fahrkarte oder ohne giltige Fahrkarte betroffen 
wird und auf ergangene Aufforderung von Seite des Eisenbahnpersonals die sofortige Nach- 
lösung der Fahrkarte nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen über Personenbeförderung 
unterläßt oder die sofortige Zahlung verweigert, ist straffällig. 
(10) Straffällig ist auch derjenige, welcher, wenn die Fahrkarte erst während der Fahrt 
gelöst werden kann, auf ergangene Aufforderung des Eisenbahnpersonales die sofortige Lösung 
der Fahrkarte unterläßt oder verweigert. 
§ 45. 
Mitführen gefährlicher Gegenstände. 
(1) Feuergefährliche sowie andere Gegenstände, die auf irgend eine Weise Schaden ver- 
ursachen können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündliche Stoffe und 
dergleichen, sind von der Mitnahme ausgeschlossen.
	        
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