Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

M 63. 927 
Die Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, sich von der Beschaffenheit der mitgenommenen 
Gegenstände zu überzeugen. 
(2) Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist die Mitführung von 
Handmunition gestattet. 
§ 46. 
Aushang von Vorschriften. Beschwerdebuch. 
Ein Abdruck der §§ 43 bis 46 dieser Vorschriften ist in jedem Warteraum auszu- 
hängen. Bei jedem Stationsvorstande ist ein dem Publikum zugängliches Beschwerdebuch 
aufzulegen. 
VI. 
Bahnpolizeibeamte. 
§ 47. 
Bezeichnung und Befugnisse der Bahnpolizeibeamten. 
(1) Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst diejenigen Personen berufen, welche 
mit der unmittelbaren Leitung und Handhabung des Betriebs= und Bahnunterhaltungs- 
dienstes betraut sind. 
(2) Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene 
Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einem sonstigen Ausweis 
über ihre amtliche Eigenschaft versehen sein. 
G)Die Bahnpolizeibeamten sind befugt, einen Jeden vorläufig festzunehmen, der auf 
der Uebertretung der in den §§ 44 und 45 enthaltenen Bestimmungen betroffen oder 
unmittelbar nach der Uebertretung verfolgt wird, soferne derselbe sich über seine Person nicht 
auszuweisen vermag oder die Festnahme nothwendig ist, um die Fortsetzung der strafbaren 
Handlung zu verhindern. Derselbe ist mit der Festnahme zu verschonen, wenn er eine 
angemessene Sicherheit bestellt. Die Sicherheit darf den Höchstbetrag der angedrohten Strafe 
nicht übersteigen. 
G) Enthält die strafbare Handlung ein Verbrechen oder Vergehen, so kann sich der 
Schuldige durch eine Sicherheitsbestellung der vorläufigen Festnahme nicht entziehen. 
) Der Festgenommene ist unverzüglich, sofern er nicht wieder in Freiheit gesetzt wird, 
dem Amtsrichter desjenigen Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt, vorzuführen. 
() Den Bahnpolizeibeamten ist gestattet, die festgenommenen Personen durch Mann- 
schaften aus dem auf der Eisenbahn befindlichen Arbeitspersonale in Bewachung nehmen 
und an den Bestimmungsort abliefern zu lassen. In diesem Falle hat der Bahnpolizei= 
beamte eine mit seinem Namen und seiner Dienststellung bezeichnete Festnehmungskarte mit- 
zugeben, welche vorläufig die Stelle der aufzunehmenden Verhandlungsschrift vertritt, die in 
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