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VII.
Aufsichtsbehörden.
§ 53.
Die Sorge für die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes
gegebenen Vorschriften liegt unter Oberaussicht des k. Staatsministeriums des Königlichen
Hauses und des Aeußern ob:
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen der General-Direktion
der k. Staatseisenbahnen,
lb) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen, vorbehaltlich besonderer
Bestimmung, deren Direktion, bezw. deren Regierungskommissär.
VIII.
Uebergangsbestimmungen.
§ 54.
() Sofern auf einer Bahn einzelne in diesen Vorschriften vorgesehene Einrichtungen
noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis zu dem im
§ 55 bestimmten Zeitpunkt nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung erforder-
lichen Falls angemessene Fristen bewilligt werden.
(2) Befristungen, welche bereits auf Grund der bisher giltigen Vorschriften bewilligt
sind, werden hiervon nicht berührt.
IX.
Schlußbestimmungen.
§ 55.
(u1) Wer als Beamter im Sinne gegenwärtiger Bahnordnung zu betrachten sei, bemißt
sich, insoweit es sich um Staats= oder Gemeindebeamte handelt, nach § 359 des Strafgesetzbuches.
(2) Diese Bahnordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft.
(3) Dieselbe wird durch das Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern
veröffentlicht.
() In Rücksicht auf besondere Verhältnisse eines Bahnunternehmens können von dem
k. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern Abweichungen von einzelnen
der vorstehenden Vorschriften zugelassen werden.
(°) Die von den Eisenbahnverwaltungen erlassenen Ausführungsbestimmungen sind dem
k. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern vorgulegen.
München, den 10. Dezember 1892.
rhr. v. Crailsheim.
Der Generalsekretär:
Ministerialrath Frhr. v. Völderndorff.
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