Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Beilage II zun Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1892.* 
  
Erkenntniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikle in Sachen der Gemeinde Unterpleis- 
kirchen gegen den Oekonomen Johann Lohr in Lederhub wegen Rückerstaltung von Auslagen, 
hier den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Amtsgericht Altötting und der k. Regierung 
von Oberbayern, Kammer des Innern, betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikle in Sachen der Gemeinde Unterpleiskirchen 
gegen den Oekonomen Johann Lohr in Lederhub wegen Rückerstattung von Auslagen, hier 
den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Amtsgerichte Altötting und der k Regierung 
von Oberbayern, Kammer des Innern, betreffend, zu Recht: 
daß in dieser Sache der Rechtsweg unzulässig sei. 
Gründe. 
Inhaltlich Beschlusses des Gemeindeausschusses Unterpleiskirchen, k. Bezirksamts Alt- 
ötting, vom 13. Oktober 1880 hat die Unterhaltung der Gemeindeverbindungswege künftighin 
wie bieher zu geschehen durch die anstoßenden Grundeigenthümer mit Ausnahme der Hochstraße. 
Auf erstattete Anzeige, daß der Verbindungsweg von Georgenberg nach Lederhub sich in 
ruinosem Zustande befinde, erließ das Bezirksamt an die Gemeindeverwaltung Unterpleis- 
kirchen unter Hinweis auf Art. 38 der Gemeindeordnung den Auftrag zur Vorsorge für Abhilfe, 
da, wenn der als Mühlweg bezeichnete Weg auch nicht so viel Sorgfalt erheischt wie ein 
Verbindungsweg, doch eine Verwahrlosung nicht statthaft erscheine. 
Der Bürgermeister der genannten Gemeinde brachte unter'nm 18. Mai 1891 dem Be- 
zirksamte zur Anzeige, daß der fragliche, als Mühlweg bezeichnete Weg von dem Lederhuber= 
bauern Johann Lohr als Grundeigenthümer zu besorgen sei, dieser sich aber weigere, dessen 
Ausbesserung zu bethätigen. 
Das k. Bezirksamt Altötting erließ nun unter dem 21. dess. Mts. Auftrag an die 
Gemeindeverwaltung Unterpleiskirchen, dem 2c. Lohr nachweislich zur Herstellung des Weges 
(ine Frist von 3 Tagen zu gewähren, nach teren fruchtlosem Ablaufe die Ausbesserung des 
Weges auf dessen Kosten vorzunehmen und Kostenliquidation vorzulegen sei. 
Die Austragertheilung an 2c. Lohr erfolgte am 23. Mai v. J. laut dessen Unterschrift, 
und am 21. Juni v. J. zeigte der Bürgermeister an, daß die den Johann Lohr teeffende 
Strecke jenes Weges gemeindeamtlich hergestellt wurde, wofür nach der Liquidation vom 
22. dess. Mts. ein Kostenaufwand von 130 J 10 erwachsen ist. 
" Ausgegeben zu München den 25. Juli 1892.
	        
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