Der Aufforderung seitens der Gemeindeverwaltung, diese Kosten zu bezahlen, leistete
Johann Lohr keine Folge, erschien jedoch am 22. Juli v. J. beim k. Bezirksamte Altötting
und gab dort die Erklärung zu Protokoll:
„Gegen den Beschluß vom 13. Oktober 1880 habe ich förmlich Beschwerde nicht
ergriffen, auch nicht gegen die an mich heuer erlassenen Aufträge in Betreff des Weges von
Lederhub nach Georgenberg. Ich erkenne daher, die Verpflichtung zum Ersatze der
für die Gemeinde erwachsenen Kosten zur Verbesserung des Weges an, verlange
aber, daß von nun an die Vertheilung der Wegearbeiten auf Grund des Art. 50 ff. der
Gemeindeordnung ersolge."“
Unter dem 10. Oktober v. J. stellte Rechtsanwalt Söllheim in Simbach Namens
der Gemeinde Unterpleiskirchen beim k. Amtsgerichte Altötting gegen Johann Lohr Klage
mit dem Antrage, zu erkennen: derselbe sei schuldig, an die klägerische Gemeinde die oben
bezeichneten Auslagen mit 130 /4 10 J nebst 5% Verzugszinsen vom Tage der Klags-
zustellung an zu bezahlen und die Streitkosten zu tragen. Bei der am 7. November v. J.
stattgehabten Verhandlungstagsfahrt erklärte der Vertreter der Klagspartei, „daß er die Klage
ausschließlich auf die Verpflichtungserklärung des Beklagten zum Protokoll des k. Bezirksamts
Altötting vom 22. Juli 1891 als einen Privatrechtstitel stütze.“
Der erschienene Vertreter des Beklagten machte geltend, daß hier eine Verwaltungs-
rechtesache vorliege, und bestritt die unbedingte Anerkennung einer Verpflichtung seitens seines
Mandanten.
Das k. Amtsgericht Altötting erließ über diese bestrittene Thatsache Beweisbeschluß
Ehe es jedoch zur Vernehmung der Zeugen gekommen war, eröffnete die k. Regierung
von Oberbayern, Kammer des Innern, mit Entschließung vom 20. Dezember v. J. dem
k. Amtsgerichte Altötting, daß in oben bezeichneter Sache der bejahende Kompetenzkonflikt
erhoben werde.
Mit Verfügung vom 24. Dezember v. J. theilte das k. Amtsgericht Altötting den
Vertretern der Parteien die Erhebung des bejahenden Kompetenzkonflikts mit unter der gleich-
zeitigen Verständigung, daß der zur Vernehmung der Zeugen auf 2. Jannar d. J. anbe-
raumte Termin infolge dessen cessire.
Mit Entschließung vom 8. Jannar d. J. gab die k. Regierung von Oberbayern dem
Amtsgerichte Altötting den am 19. Dezember 1891 gefaßten und motivirten Beschluß be-
kannt, nach welchem in der bei diesem Gerichte anhängigen Streitsache der Civilrechtsweg
für unzulässig zu erklären und die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Anspruch zu
nehmen sei.
In der Begründung ist bemerkt, daß die fraglichen Kosten eine auf dem Boden des
öffentlichen Rechts zu verfolgende Leistung und die Erklärung des 2c. Lohr vom 22. Juli 1891,