sehrund Poerardunngs güal
für das
Königreich Bayern.
W 11.
München, den 31. März 1892.
Inhalt:
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 1. März 1892, die Fabriken und Gewerbe-Juspektoren betrefsend“
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Fabriken= und Gewerbe--Inspektoren betressend.
Im Uamen Feiner Majestät des Rönigs.
Cuitpold,
von Gottes Gnaden Königlicher Minz von LFayern.
Pegent.
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des § 139b der Gewerbeordnung in der
Fassung des Neichsgesetzes vom 1. Juni 1891 (Reichsgesetzblatt Seite 285) zu verordnen,
was folgt:
§ 1.
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der 8§ 105 a, 105b Abfk. 1,
1050— 105h, 120a — 120e, 134— 139a der Reichsgewerbeordnung, serner die Kontrole
in Bezug auf die Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit in den-
jenigen Anlagen, welche nach §§ 16 und 24 der Reichsgewerbeordnung einer besonderen
Genehmigung bedürfen, wird neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen Beamten über-
tragen, welche den Titel „Fabriken= und Gewerbe-Inspektoren“ führen.
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