Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

sehrund Poerardunngs güal 
für das 
Königreich Bayern. 
W 11. 
München, den 31. März 1892. 
  
Inhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 1. März 1892, die Fabriken und Gewerbe-Juspektoren betrefsend“ 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Fabriken= und Gewerbe--Inspektoren betressend. 
Im Uamen Feiner Majestät des Rönigs. 
Cuitpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Minz von LFayern. 
Pegent. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des § 139b der Gewerbeordnung in der 
Fassung des Neichsgesetzes vom 1. Juni 1891 (Reichsgesetzblatt Seite 285) zu verordnen, 
was folgt: 
§ 1. 
Die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen der 8§ 105 a, 105b Abfk. 1, 
1050— 105h, 120a — 120e, 134— 139a der Reichsgewerbeordnung, serner die Kontrole 
in Bezug auf die Sicherung der Arbeiter gegen Gefahren für Leben und Gesundheit in den- 
jenigen Anlagen, welche nach §§ 16 und 24 der Reichsgewerbeordnung einer besonderen 
Genehmigung bedürfen, wird neben den ordentlichen Polizeibehörden besonderen Beamten über- 
tragen, welche den Titel „Fabriken= und Gewerbe-Inspektoren“ führen. 
20