Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Beila ge III zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1892. 
  
Erkenniniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in Sachen Heyel Johannes IV, Ackerer in 
Odenbach, gegen das k. Staatsärar wegen Grenzstreitigkeiten an der Staatsstraße, hier den 
bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der k. Regierung der Pfalz, Rammer des Innern, und dem 
k. Amtsgerichte Lauterecken betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern 
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in Sachen Heyel Johannes IV, Ackerer in 
Odenbach, gegen das k. Staatsärar wegen Grenzstreitigkeiten an der Staatsstraße, hier 
den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der k. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern, 
und dem k. Amtsgerichte Lauterecken betreffend, zu Recht: 
daß in dieser Sache der Rechtsweg unzulässig sei. 
Gründe. 
Die Grenze der schon seit dem vorigen Jahrhundert bestehenden und im Jahre 1842 
renovirten bezw. kunstmäßig hergestellten Staatsstraße Kusel—Meisenheim auf dem Banne 
der Gemeinde Odenbach ist seit mehreren Jahren bei dem auf diese Straße stoßenden Grund- 
stücke Pl.-Nr. 1173 und 1174, Acker und Wiese im „Kissel“, dem Ackerer Johannes Heyely 
von dort gehörig, zwischen letzterem und der Straßenverwaltung streitig. 
Am 21. April 1887 berichtete hierüber das k. Straßen= und Flußbauamt Kaiserslautern 
an die k. Regierung, Kammer des Innern, der Pfalz: 
Die fragliche, 62 m lange Strecke der genannten Staatsstraße (Glanstraße) zwischen 
Km 62 und 62,5 befinde sich am Berge nächst Odenbach und sei auf der rechten Seite 
von einem steilen, bis zu 20 m hohen Gehänge begrenzt. Dieses Gehänge werde von 2c. Heyel 
bis zum Straßenrande als Eigenthum beansprucht, sei bisher auch bis auf 1 m vom Straßen- 
rand entfernt von demselben bepflanzt worden, während dieser letzte — ein Meter breite — 
Streifen mit Dorngebüsche bewachsen gewesen sei und so die Straße gegen Abrutschen 
geschützt habe. Diesen Streifen habe nun Heyel unter Aufrechthaltung seiner Besitzansprüche 
lothrecht abgegraben und die Dornen vollständig ausgerodet, so daß jetzt der Straßenbestand 
und die Verkehrssicherheit an dieser Stelle gefährdet seien. 
Die k. Regierung beauftragte mit Entschließung vom 21. Mai 1887 das l. Straßen- 
und Flußbauamt, die beschädigte Straßenböschung wieder auf die bisher bestandene Breite 
von 1 m von der Straßenkante bringen zu lassen und Sorge zu tragen, daß die Dornhecke 
wieder in die Höhe komme, im übrigen aber auf einen friedlichen Austea. dieser Grenz: 
streitigkeit bedacht zu sein.
	        
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