11
Beila ge III zum Gesetz= und Verordnungsblatte für das Königreich Bayern vom Jahre 1892.
Erkenniniß des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte in Sachen Heyel Johannes IV, Ackerer in
Odenbach, gegen das k. Staatsärar wegen Grenzstreitigkeiten an der Staatsstraße, hier den
bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der k. Regierung der Pfalz, Rammer des Innern, und dem
k. Amtsgerichte Lauterecken betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte in Sachen Heyel Johannes IV, Ackerer in
Odenbach, gegen das k. Staatsärar wegen Grenzstreitigkeiten an der Staatsstraße, hier
den bejahenden Kompetenzkonflikt zwischen der k. Regierung der Pfalz, Kammer des Innern,
und dem k. Amtsgerichte Lauterecken betreffend, zu Recht:
daß in dieser Sache der Rechtsweg unzulässig sei.
Gründe.
Die Grenze der schon seit dem vorigen Jahrhundert bestehenden und im Jahre 1842
renovirten bezw. kunstmäßig hergestellten Staatsstraße Kusel—Meisenheim auf dem Banne
der Gemeinde Odenbach ist seit mehreren Jahren bei dem auf diese Straße stoßenden Grund-
stücke Pl.-Nr. 1173 und 1174, Acker und Wiese im „Kissel“, dem Ackerer Johannes Heyely
von dort gehörig, zwischen letzterem und der Straßenverwaltung streitig.
Am 21. April 1887 berichtete hierüber das k. Straßen= und Flußbauamt Kaiserslautern
an die k. Regierung, Kammer des Innern, der Pfalz:
Die fragliche, 62 m lange Strecke der genannten Staatsstraße (Glanstraße) zwischen
Km 62 und 62,5 befinde sich am Berge nächst Odenbach und sei auf der rechten Seite
von einem steilen, bis zu 20 m hohen Gehänge begrenzt. Dieses Gehänge werde von 2c. Heyel
bis zum Straßenrande als Eigenthum beansprucht, sei bisher auch bis auf 1 m vom Straßen-
rand entfernt von demselben bepflanzt worden, während dieser letzte — ein Meter breite —
Streifen mit Dorngebüsche bewachsen gewesen sei und so die Straße gegen Abrutschen
geschützt habe. Diesen Streifen habe nun Heyel unter Aufrechthaltung seiner Besitzansprüche
lothrecht abgegraben und die Dornen vollständig ausgerodet, so daß jetzt der Straßenbestand
und die Verkehrssicherheit an dieser Stelle gefährdet seien.
Die k. Regierung beauftragte mit Entschließung vom 21. Mai 1887 das l. Straßen-
und Flußbauamt, die beschädigte Straßenböschung wieder auf die bisher bestandene Breite
von 1 m von der Straßenkante bringen zu lassen und Sorge zu tragen, daß die Dornhecke
wieder in die Höhe komme, im übrigen aber auf einen friedlichen Austea. dieser Grenz:
streitigkeit bedacht zu sein.