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Am 21. September 1891 wurde r2c. Heyel bei der k. Regierung mit einem schrift-
lichen Gesuche vorstellig, worin er sich darüber beschwerte, daß er in den Jahren 1889,
1890 und 1891 an der Bestellung und Nutzung seines oben bezeichneten Ackers, welcher
au die Staatsstraße grenze und den er bisher immer bis hart an die Straße bebant habe,
durch den Straßenwärter wiederholt verhindert und gestört worden sei.
So habe der Straßenwärter sich im Jahre 1889 beigehen lassen, den Klee am Ende
des Ackers in einer Länge von 40 m und in einer durchschnittlichen Breite von 1,20 m
abzumähen. Im Herbste des nämlichen Jahres sei der Acker mit Spelz bestellt worden.
Diesen habe der Straßenwärter im Frühjahre 1890 in derselben Ausdehnung mit Schutt
zugeworfen. So sei es im Frühjahre 1891 mit dem Hafer geschehen; den nachgesäten
Hafer habe der Straßenwärter im Nachsommer auf der streitigen Fläche abgemäht.
Am Schlusse des Schriftsatzes verlangte der Gesuchsteller für jedes der 3 letzten Jahre
1889.—1891 Schadensersatz von 2 -X, Vermessung der Grenze und Erstattung der ihm
bisher erwachsenen Kosten, und bat unter Bezugnahme auf Art. 2 des Ausführungsgesetzes
zur Reichs-Civilprozeßordnung 2c. um Abhilfe in der Sache, bevor er Klage zum zuständigen
Gerichte erhebe.
Mit Entschließung vom 31. Oktober 1891 wies die k. Regierung, Kammer des
Innern, den Anspruch auf Schadensersatz mit der Begründung ab, daß die Eigenthums-
ansprüche des Gesuchstellers auf die Thal-Straßenböschung bis zur Straßenkante nicht er-
wiesen seien und die Wiederauffüllung der von demselben auf 1m Breite lothrecht abge-
grabenen Böschung zur Sicherheit des Verkehrs dringend geboten gewesen wäre. Die
k. Regierung sehe sich deshalb auch nicht veranlaßt, von dem mit Entschließung vom
21. Mai 1887 eingenommenen Standpunkte abzugehen, und stelle es dem Gesuchsteller
anheim, seine vermeintlichen Rechtsansprüche auf anderem Wege zur Gellung zu bringen.
Sollie 2c. Heyel dagegen zu einer gütlichen Auseinandersetzung sich geneigt zeigen, so sei
man bereit, mit demselben in Unterhandlung zu treten.
Unter'm 19. November 1891 stellte nun 2c. Heyel gegen das k. Aerar bei dem
k Amtsgerichte Lauterecken Klage mit dem Antrage, das beklagte k. Aerar zu verurtheilen,
mit dem Kläger zur Ausmessung und Grenzberichtigung der beiderseitigen (oben bezeichneten)
Immobilien nach Maßgabe der Erwerbstitel und unter Zugrundelegung von Katasterplan
und Lagerbuch zu schreiten, zur Vornahme dieser Operation einen Geometer zu bezeichnen
und zu verordnen, daß die Ausmessungs= und Grenzberichtigungskosten von den Parteien
gemeinschaftlich getragen werden sollen, auch dem beklagten k. Fiskus die Prozeßkosten zur
Last zu legen, und das ergehende Urtheil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Zur Begründung dieses Begehrens brachte Kläger in seiner Klageschrift Folgendes vor:
Der Kläger sei Eigenthümer von Pl.-Nr. 1173 und 1174, enthaltend 27,6 ar, Acker