Beil. III. 13
und Wiese im Kissel, Bann Odenbach, begrenzt unten vom Glanflusse, oben von der Staats-
straße. Zwischen letzterer — im Grundstenerkataster mit Pl.-Nr. 1971, Banu Odeubach
bezeichnet — und dem vorbeschriebenen Anwesen des Klägers bestehe keine sichere Grenze,
und sei Kläger berechtigt, die Ausmessung und Grenzberichtigung zu verlangen. OHiezu sei
das k. Staatsärar gütlich nicht zu bewegen, und sei eine Vorstellung gemäß Art. 2 des
Ausführungsgesetzes zur Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung bei den zuständigen
Behörden ohne Erfolg geblirben Kläger sehe sich daher genöthigt, den Klageweg zu beschreiten.
In dem auf 17. Dezember 1891 anberaumten Verhandlungstermine waren beide Parteien
durch Bevollmächtigte vertreten.
Der Bevollmächtigte des Klägers stellte den oben erwähnten Antrag, während der
Bevollmächtigte des k. Acrars die Einrede der Unzuständigkeit des Gerichts geltend machte
und die Verhandlung zur Hauptsache verweigerte, weil hier ein öffentlicher Weg in Frage
stehe und daher nur der Verwaltungsbehörde die Entscheidung über die verlangte Grenz-
berichtigung zustehe.
Der Bevollmächtigte des Klägers widersprach dieser Einrede und verlangte kostensällige
Abweisung derselben.
Das k. Amtsgericht erließ hierauf unter'm 17. Dezember 1891 ein Urtheil, dessen ver-
fügender Theil wörtlich lautete:
„Die Einrede der Unzuständigkeit der Gerichts wird als unbegründet verworsen
und die betreffenden Kosten dem k. Staatsärar zur Last gelegt."“
Dirses Urtheil ist, wie folgt, begründet:
Der Kläger verlange von dem k. Staatsärare die Bestimmung der unsicheren Grenze
zwischen seinem Eigenthum und dem des k. Aerars. Es liege also hier die actio bnium
regundorum nach Art. 646 Code civ. vor, für welche die Gerichte zuständig seien. Für
die Frage der Zuständigkeit sei es ganz gleichgiltig, ob der Streit zwischen Privaten bestehe
oder das k. Aerar betheiligt sei.
Bevor dieses Urtheil dem k. Aerare zugestellt worden war, gab die k. Regierung, Kammer
des Innern, der Pfalz mit Zuschrift vom 19. pr. 23. Jannar 1892 dem k. Amtsgerichte
Lauterecken gemäß Art. 10 des Gesetzes vom 18. August 1879, die Entscheidung der Kom-
petenzkonflikte betreffend, unter Beisügung einer doppelt ausgefertigten Denkschrist und der
in der Sache erwachsenen Administrativakten die Erklärung ab, daß sie in vorliegender
Sache den Rechtsweg für unzulässig eraehte.
Das k. Amtzsgericht Lanterecken instrnirte den Kompetenzkonfl#ktsantrag nach gesetzlicher
Vorschrift und ließ zu dem Behufe Abschrift der von der k. Regierung eingereichten Erklärung
nebst einem Exemplar der Denkschrift dem Bevollmächtigten des Klägers zustellen.
Von klägerischer Seite ist eine Denkschrift nicht eingekommen.