Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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seinen Eigenthumsrechten beeinträchtigt hält und lediglich zum Zwecke der Geltend- 
machung einer Entschädigungsforderung Klage auf Ermittlung und Anerkennung 
seines früheren Privateigenthums erhebt. 
Dialloz, a. a. O. S. 230 Nr. 55, 56, S. 287 Nr. 310. 
Garnier, HEgislation et jurisprudence nouvelle sur les chemins ei voies 
Dubliqdues. Paris 1855. S. 6 und 217. 
Prondhon, traitc du domaine public. Dijon 1844. S. 117 Nr. 104; 
Nr. 235, S 805. 
Serrigny, competence, a. a. O. 
Serrigny, qduestions cic, a. a. O. 
Siehe ferner die Kompetenzentscheidungen des obersten Gerichtshofes in München vom 
12. März 1866 (Amtsbl. der Pfalz S. 424) und vom 5. August 1867 (ebendas. S. 977). 
Auch Doktrin und Praxis im Neichslande Elsaß-Lothringen hat an dieser Auffassung 
im Wesentlichen festgehalten. 
Vgl. juristische Zeitschrist für das Reichsland Elsaß-Lothringen, Bd. X S. 253 f. und 
Bd. XI1 S. 33 ff. 
Stengel in Hirths Annalen, 1876 S. 824 und 828. 
Eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung, welche der Verwaltung das Recht der Grenz- 
festsetzung — wie dies bezüglich der Vizi nalwege durch das Gesetz vom 9. Ven#öse XlII 
geschehen ist — speziell bezüglich der Staatsstraßen und der übrigen zur grande voirie 
gehörenden Straßen rc. zuweist, findet sich im französischen Rechte allerdings nicht vor. 
Hieraus kann jedoch der Ausschluß dieser administrativen Zuständigkeit mit Grund 
nicht gefolgert werden. Es muß vielmehr nach den reichlich vorliegenden rechtsgeschichtlichen 
Zeugnissen der hervorragendsten einschlägigen französischen Rechtsliteratur als feststehend ange- 
nommen werden, daß vor der Erlassung jenes Ventöse-Gesetzes die Verwaltung in Frank- 
reich auf Grund und in zutreffender Auslegung der oben citirten Gesetzesbestimmungen mit 
dem Rechte der Ausmittlung und Festsetzung der Grenzen der zur grande voiric zählenden 
Land= und Wasserstraßen bereits ausgestattet war und daß diese als allgemein bekannt vor- 
ausgesetzte Zuständigkeit demnach nicht etwa auf die Vizinalwege beschränkt, sondern auf 
diese vielmehr ausgedehnt bezw. gleichfalls anwendbar erklärt werden sollte. 
Diese Annahme findet schon äußerlich ihre Bestätigung in dem Wortlaute der Ueber- 
schrift des Gesetzes: de la plantation des „routes“, und ist außerdem angesichts der den 
großen Landstraßen gegenüber den Vizinalwegen zukommenden größeren Wichtigkeit für das 
öffentliche Interesse in der Natur der Sache begründet. 
Als ein weiteres Zeugniß hiefür kann das Schreiben des Justizministers vom 15. Mess. IX 
au die Regierungskommissäre bei den Gerichtshösen (ZGodmann, code de police admini-
	        
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